Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 11. Dezember

Veröffentlicht: 11.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.12.2013

Was schenk ich nur…?

Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Für alle diejenigen, die mal wieder keine Idee haben, was sie sich selbst oder den Lieben unter den Weihnachtsbaum legen möchten, sind Gutscheine das richtige Geschenk in letzter Minute ... aber wie geht’s richtig und was müssen Online-Händler auf den (digitalen) Gutscheinen angeben?

Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 11. Dezember

Beim Verkauf von Gutscheinen ist zu beachten, dass diese schriftlich ausgestellt und übergeben werden (z.B. ist auch der Versand per E-Mail möglich). Auf dem Gutschein selbst muss das Ausstellungsdatum angegeben werden.

Der Einlösungszeitraum beträgt – anders als vielfach angenommen – grundsätzlich 3 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Prinzipiell ist ein Gutschein immer übertragbar - der Online-Händler muss den Gutschein auch von Dritten annehmen. Ausnahme: Wenn der Gutschein ausdrücklich und ersichtlich auf eine bestimmte Person ausgestellt ist und eine Übertragung ausgeschlossen wurde.

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