Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 12. Dezember

Veröffentlicht: 12.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.12.2013

 Ihr Kinderlein kommet, und bestellt bei mir …

Für Online-Händler ist es Alltag: Kunden legen den virtuellen Warenkorb voller Produkte – der Bestellbutton wird aber in rund 50 bis 70 Prozent der Fälle nicht betätigt. Besonders verlockend scheint es zu sein, den möglichen Kunden nach einem Kaufabbruch anzuschreiben und ihn mit Rabatten und weiteren Vorteilen doch noch zum Kauf zu bewegen. Gerade vor Weihnachten erlebt man hier eine wahre Rabattschlacht unter den Online-Shops.

Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 12. Dezember

Zwar ist es aus Perspektive der Online-Händler verlockend, den Kunden noch zur Bestellung zu bewegen. Doch die E-Mail wird sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als unzulässig zu bewerten sein.

Die eingegebenen Kundendaten dürfen nur verwertet werden, um bezüglich der abgeschlossenen Bestellung zu kommunizieren. Hat der Kunde eine Bestellung abgebrochen, ist ein Vertragsverhältnis aber gerade nicht zustande gekommen.

Eine E-Mail nach Bestellabbruch wird außerdem vielfach als E-Mail-Werbung einstuft. Die eingegebenen Daten dürfen nur dann für eine E-Mail-Werbung verwendet werden, wenn der potentielle Kunde bei Eingabe seiner Daten sein ausdrückliches Einverständnis erteilt hat. Mehr Informationen zur Versendung von E-Mail-Werbung erhalten Sie hier.

Tipp: Online-Händler sollten daher auf das Versenden derartiger „Bestellabbrecher“-Mails verzichten.

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