Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 13. Dezember

Veröffentlicht: 13.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.12.2013

 Morgen Kinder wird’s was geben…

Ob Holzeisenbahn, Kuscheltier oder Puppenwagen. Was wäre Weihnachten ohne leuchtende Kinderaugen, wenn diese die lang ersehnten Geschenke vom Weihnachtsmann überreicht bekommen? Aber woher bezieht der Weihnachtsmann all die Geschenke für die vielen Kinder? Natürlich aus dem Internet…

Damit der eigene Shop fit für den Spielzeugverkauf ist, hier noch ein paar kleine Tipps:

Das Spielzeug ist vom Hersteller mit Warnhinweisen zu kennzeichnen. Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung.Der Rechtstipp des Tages am 13. Dezember 2013.

Die Warnhinweise müssen mit dem Wort "Achtung" beginnen und sind in deutscher Sprache abzufassen. Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Das gilt auch beim Online-Kauf!

Der Händler muss deshalb in den Artikelbeschreibungen entsprechende Warnhinweise einfügen und darauf achten, dass die Warnhinweise zwingend vor der Einleitung des Bestellvorganges ersichtlich sind.

Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, muss folgenden Warnhinweis tragen: "Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet." oder " Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet." oder einen entsprechenden Warnhinweis als Piktogramm.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unseren Hinweisblättern hier, hier und hier.

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