Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 20. Dezember

Veröffentlicht: 20.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.12.2013

Time to say goodbye…?

Ansprüche und Forderungen können zeitlich nicht unbegrenzt geltend gemacht werden, da ihre Einforderung der Verjährung unterliegt.

Tipp: Verjährungsfristen nicht vergessen!

Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjähren sämtliche Ansprüche und Forderungen aus dem Jahr 2010, wenn die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren greift. Darunter fallen beispielsweise auch Ansprüche des Online-Händlers auf die Zahlung des Kaufpreises.

Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 20. Dezember

Laufende Verjährungsfristen können gehemmt werden oder neu beginnen.

Eine Hemmung tritt beispielsweise durch die rechtzeitige Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids ein. Dieser kann noch bis zum 31. Dezember 2013 23:59 Uhr beim Amtsgericht eingehen, um die Verjährung der offenen Forderungen zu verhindern.

Händler und Dienstleister, die noch offene Forderungen aus dem Jahr 2010 haben, sollten nun zügig handeln, um eine Verjährung der Forderungen zu verhindern. Wer dies in der Weihnachtszeit nicht allein tun will, kann sich der Hilfe eines Inkasso-Dienstleisters oder einer Rechtsanwaltskanzlei bedienen, die den Online-Händler bei der Geltendmachung seiner Forderungen unterstützen.

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