Weihnachtszeit geht nicht ohne Süßigkeiten. Pfefferkuchen, feine Pasteten und allerlei andere Leckereien gehören dazu. Wer diese bunte Vielfalt im Online-Shop anbieten will, muss eine Vielzahl von Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln beachten.
Die grundlegenden Kennzeichnungspflichten ergeben sich dabei insbesondere aus der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) und der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV).
Diese Angaben sind in die Artikelbeschreibungen aufzunehmen:
- Farbstoffe: „mit Farbstoff“;
- Zusatzstoffe zur Konservierung: „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“, ggf. auch „mit Nitritpökelsalz“ oder/und „mit Nitrat“
- Antioxidationsmittel: „mit Antioxidationsmittel“
- Geschmacksverstärker: „mit Geschmacksverstärker“
- Schwefel: „geschwefelt“
- Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585)
- Zusatzstoffe der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914: "gewachst“
- Zusatzstoffe der Nummern E 338 bis E 341 sowie E 450 bis E 452: "mit Phosphat"
- Zusatzstoffe zum Süßen von Lebensmitteln entsprechend.
Empfohlen wird außerdem die Angabe folgender Informationen in der Artikelbeschreibung:
- Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels;
- Name bzw. Firma und Anschrift des Herstellers;
- Zutatenverzeichnis;
- Mindesthaltbarkeitsdatum;
- Aufbewahrungsbedingungen;
- Kennzeichnungen bei speziellen Lebensmitteln, z.B. Alkoholgehalt.
Weitere Infos dazu gibt es hier.