EU-Kommission will Gewährleistung deckeln, Verbraucherschützer kontern

Veröffentlicht: 29.09.2016 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022

Die EU-Kommission will die Gewährleistung, zu der Online-Händler verpflichtet sind, auf zwei Jahre deckeln. Das ist eigentlich eine gute Nachricht für die Händler, doch Verbraucherschützer kontern nun und wollen längere Fristen erreichen. Als Beispiel dient ihnen der VW-Skandal.

Die Europäische Union will die rechtlichen Rahmenbedingungen innerhalb der Union immer weiter harmonisieren. Die Verbraucherrechterichtlinie, die im Jahr 2013 umgesetzt wurde, war ein solcher, großer Schritt. Nun nimmt die EU-Kommission auch das Gewährleistungsrecht ins Visier: In einem 2015 vorgestellten Richtlinien-Entwurf will die Kommission die Gewährleistung EU-weit auf zwei Jahre deckeln. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert allerdings längere Fristen und hat nun eine Studie vorgelegt, die ihn in dieser Forderung unterstützen soll.

Demnach führen längere Gewährleistungsfristen, anders als bislang behauptet, nicht zu höheren Preisen, wie die Studie des vzbv zeige. Deshalb kritisiert der Verband bereits den Vorschlag der EU-Kommission, die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre zu deckeln. Als Beispiel, wieso eine solche Frist nicht ausreiche, zieht der Bundesverband den VW-Skandal heran. „Der VW-Skandal hat eindrücklich gezeigt, dass für ein hochpreisiges Produkt wie ein Auto eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zu kurz ist“, so Otmar Lell, Teamleiter Recht und Handel beim vzbv.

„Verbraucherfreundlichere Gesetzgebung wäre auf absehbare Zeit unmöglich“

Der Bundesverband hatte untersucht, wie sich die Verlängerung der Gewährleistung von sechs Monate auf zwei Jahre auf die Preisentwicklung ausgewirkt hat. Auch in Schweden (drei Jahre Gewährleistung), Norwegen (fünf Jahre Gewährleistung) und Irland (sechs Jahre Gewährleistung) wollen die Verbraucherschützer keine Zusammenhänge zu steigenden Preisen beobachtet haben. Mit dieser Studie hoffen die Verbraucherschützer, für eine großzügigere Frist bei der Gestaltung der EU-weiten Richtlinie sorgen zu können. „Eine verbraucherfreundlichere Gesetzgebung, wie beispielsweise die Anpassung der Gewährleistungsfrist an die erwartete Lebensdauer, wäre [mit der EU-Richtlinie] auf absehbare Zeit unmöglich“, so der vzbv.

Händler dürften sich hingegen über eine Deckelung der Gewährleistungsfrist freuen, da sie nicht Jahre nach dem Verkauf noch für eventuelle Mängel einstehen müssen. Zudem ist überhaupt fraglich, ob Mängel, die durch die Gewährleistung abgedeckt sind, nach einem so langen Zeitraum überhaupt auftreten. Der von dem vzbv angeführte VW-Skandal mag zwar ein Paradebeispiel sein, stellt aber doch eher eine Ausnahme als eine Regel dar.

EU-Kommission plant zweijährige Beweislastumkehr

Auf wenig Gegenliebe bei den Händler dürfte aber auch ein anderer Vorschlag der EU-Kommission treffen: eine Ausweitung der Beweislastumkehr. Bislang geht das deutsche Recht davon aus, dass bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Kauf auftreten, das Produkt mangelbehaftet verkauft wurde. Innerhalb dieser sechs Monate muss der Verkäufer beweisen, dass dem nicht so war. Danach liegt die Beweislast beim Kunden. Die EU-Kommission plant allerdings, die Beweislastumkehr auf 24 Monate auszudehnen – dann müsste der Händler zwei Jahre nach Kauf beweisen können, dass das Produkt nicht mangelbehaftet verkauft wurde. Nach einer so langen Zeit dürfte allerdings auch das für einen Händler ein Ding der Unmöglichkeit sein.

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