LG Berlin: Fehlen der Umsatzsteuer-ID in Impressum nicht als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Das Landgericht (LG) Berlin hat in einem kürzlich veröffentlichtem Urteil (vom 31.08.2010, Az: 103 O 34/10) entschieden, dass ein Onlinehändler, der im Impressum eines gewerblichen Angebots weder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer noch den Handelsregistereintrag angibt, nicht wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt werden kann.

Update:
Dieses Urteil ist veraltet. Mittlerweile liegt eine neue Rechtssprechung vor, über die OnlinehändlerNews berichtete.


Im Fall, den das LG Berlin zu entscheiden hatte, bot ein Händler im Internet Fahrzeuge zum Verkauf an. Auf der Webseite machte der Anbieter keine Angaben dazu, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer er dort eingetragen ist. Zudem gab er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum nicht an. Der Händler wurde wegen dieser zwei Punkte abgemahnt – angesetzter Streitwert: 15.000,00 €. Der Händler gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, zahlte die Kosten jedoch nicht.

Das LG Berlin entschied den Streit zu Gunsten des Händlers. Zwar handele es sich bei den Angaben, die der Händler unterlassen hatte, um gesetzlich zwingend vorgeschriebene Angaben bei der Anbieterkennung und liege somit ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz (TMG) vor - dieser Verstoß sei jedoch nicht von wettbewerbsrechtlicher Relevanz.

Aus der Entscheidung des LG Berlin:
„…Die Klage ist… nicht begründet. … Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn sie begründet, befugt und nicht missbräuchlich ist … Begründet ist die Abmahnung, wenn das beanstandete Verhalten wettbewerbswidrig ist.….Die Abmahnung war jedoch nicht befugt, weil der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustand. Er scheitert an der Relevanzklausel (Bagatellklausel) des § 3 Abs. 1 UWG. Danach sind nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. …

Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben sind nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG ist es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu braucht er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob der Verbraucher mit der Beklagten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten will, sind diese Angaben irrelevant…“

Fazit:
Onlinehändler sollten darauf achten, dass bei Webseiten, welche sie geschäftsmäßig nutzen, ein vollständiges Impressum eingestellt ist. Vollständig ist das Impressum dann, wenn alle Pflichtangaben nach § 5 TMG enthalten sind – weiterführende Hinweise können Sie kostenlos im Downloadbereich unserer Homepage herunterladen.

Beachten Sie bitte: Auch wenn das Fehlen von Pflichtangaben, wie z.B. der Umsatzsteuer-ID, nicht von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden erfolgreich abgemahnt werden kann, da es sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht um eine Bagatelle handelt, so liegt gemäß § 16 TMG bei fehlenden bzw. unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben im Impressum in aller Regel eine Ordnungswidrigkeit vor, die geahndet werden kann. Schon aus diesem Grund sollten Onlinehändler auf eine korrekte, vollständige Anbieterkennung achten.

Update:
Dieses Urteil ist veraltet. Mittlerweile liegt eine neue Rechtssprechung vor, über die OnlinehändlerNews berichtete.

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