EuGH muss über Rücksendung beim Online-Matratzen-Kauf entscheiden

Veröffentlicht: 16.11.2017 | Geschrieben von: Corinna Flemming | Letzte Aktualisierung: 16.11.2017

Gilt bei einer Matratze mit entfernter Schutzfolie das Widerrufsrecht? Dem EuGH wurden jetzt zwei entscheidende Fragen zur Klärung vorgelegt.

Matratze
© Dima Sidelnikov /shutterstock.com

Online-Shopping geht mit mehrere Vorteilen einher: Man lässt sich die Produkte ganz bequem nach Hause schicken, kann sie dort testen und was nicht passt oder gefällt, kann einfach wieder zurückgeschickt werden. Was so einfach klingt, gilt allerdings nicht für jeden Artikel. Der Bundesgerichtshof musste sich jetzt mit dem Widerrufsrecht beim Online-Matratzen-Kauf auseinandersetzen. Der Fall: Ein Mann wollte seine im Internet bestellte Matratze wieder zurückschicken, hatte die Schutzfolie aber bereits entfernt, woraufhin ihm der Online-Shop die Rücknahme verweigerte (wir berichteten).

Bereits während der im diesem Sommer stattgefundenen Verhandlung machte der BGH darauf aufmerksam, dass hinsichtlich des Themas Matratzen und Widerrufsrecht in jedem Fall der EuGH hinzugezogen werden muss. Zur endgültigen Klärung wurde diesem nun zwei entscheidende Fragestellungen zur Klärung vom Bundesgerichtshof vorgelegt.

Fallen Matratzen unter das Widerrufsrecht?

Produkte, dessen Versiegelung vom Kunden entfernt wurden, sind theoretisch vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Hier wird hinsichtlich hygienischer Gründe eine Rücknahme verweigert. Unklar ist allerdings, ob auch Matratzen unter dieses Gesetz fallen. Wie die Internet World berichtet, wurde zur Klärung nun dem EuGH zwei Fragestellungen vom BGH vorgelegt: Wie soll eine Verpackung bei Matratzen aussehen, um tatsächlich als Versiegelung zu gelten? Und „wie weit der Ausschluss des Widerrufsrechts aus Hygienegründen gehen soll“, wie die Internet World schreibt.

Zuvor wurde dem Kläger vom Landgericht Mainz Recht gegeben, der die Kosten für die Rücksendung in Höhe von 95,59 Euro vom Online-Shop erstattet habe wollte. Das Gericht argumentierte, dass eine Matratze gereinigt werden und somit zum Wiederverkauf angeboten werden könne.

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