OLG Hamm: 14 Tage Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen zulässig

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit seinem Urteil vom 10.01.2012 (Az: I-4 U 145/11) die strittige Frage, ob bei eBay-Auktionen eine Widerrufsbelehrung mit der Ausübungsfrist von 14 Tagen verwendet werden kann oder aber, ob die Widerrufsbelehrung mit der Ausübungsfrist von 1 Monat verwendet werden muss, dahingehend entschieden, dass Anbieter auch bei eBay-Auktionen das 14-tägige Widerrufsrecht zulässigerweise einräumen können.

Im Sachverhalt, den das OLG zu entscheiden hatte, bot ein gewerblicher Händler über die Plattform eBay Schmuck im Wege von Auktionen zum Verkauf an. Am 31.01.2011 gab ein Verbraucher, welcher von einem Mitbewerber des Händlers mit dem Testkauf beauftragt worden war, das Höchstgebot auf einen Artikel ab. Die Auktion endete am 02.02.2011. Nach dem Auktionsende übermittelte der Händler dem Verbraucher per Email eine Widerrufsbelehrung, die eine Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts von 14 Tagen vorsah. Der Mitbewerber des Händlers sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, denn die Widerrufsbelehrung sei mehr als 48 Stunden nach dem Vertragsschluss dem Verbraucher übermittelt worden. Damit sei der Verbraucher durch den Händler nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne von § 355 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Textform über sein Widerrufsrecht unterrichtet worden.

Das Landgericht (LG) Dortmund gab in seinem (nicht näher begründeten) Beschluss vom 07.04.2011 (20 O 19/11) dem Mitbewerber Recht, indem es dem Händler untersagte, bei eBay-Auktionen eine Widerrufsbelehrung mit Ausübungsfrist von 14 Tagen zu verwenden.

Das OLG Hamm hat als nächsthöhere Instanz nun dem Händler Recht gegeben und entschieden, dass der Händler auch bei Auktionen das 14-tägige Widerrufsrecht verwenden darf, wenn die Widerrufsbelehrung dem Kunden unverzüglich, also „ohne schuldhaftes Zögern“ nach dem Ablauf der Auktionszeit in Textform (also z.B. per Email) übermittelt wird.

Das OLG Hamm führte hierzu aus:

„... die Antragsgegnerin hat dem Käufer am 02.02.2011 um 19:20 Uhr über die Auktionsplattform X mittels einer automatisierten Benachrichtigung eine solche Widerrufsbelehrung per E-Mail, mithin in Textform (...) zukommen lassen.

Diese Übermittlung unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende geschah i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB unverzüglich nach Vertragsschluss, auch wenn der Vertrag mit dem Höchstgebot bereits am 31.01.2011 um 17:42 Uhr zustande gekommen war.

Unverzüglich im vorgenannten Sinne heißt nämlich (...) "ohne schuldhaftes Zögern". Das bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Informationen in Textform zuzusenden (...).

Dies kann bei Internetauktionen auf der Verkaufsplattform X jedoch erst unmittelbar im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Auktion, mithin dem Ende der vom Anbieter bestimmten Laufzeit der Fall sein (....). Denn da die Nutzer der Plattform unter anonymisierten Mitgliedsnamen auftreten, wird dem Unternehmer die Identität seines Vertragspartners bekanntermaßen erst zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben (...).

Hinzu kommt, dass einem ersten Höchstgebot bis zum endgültigen Ablauf der Auktion prinzipiell eine Vielzahl weiterer Höchstgebote einiger weniger oder auch vieler weiterer sich ggf. sogar wiederholt überbietender Verbraucher folgen kann. In Anbetracht dessen wird man dem Unternehmer schon unter Zumutbarkeitserwägungen zubilligen müssen, bis zum Auktionsende zu warten, um sodann im unmittelbaren Anschluss (allein) den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Die - im Rahmen der Feststellung der Unverzüglichkeit angemessen zu berücksichtigenden (...) - berechtigten Belange der Beteiligten gebieten insoweit nichts anderes. Denn der Verbraucher wird hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum endgültigen Auktionsende muss er nämlich jederzeit damit rechnen, überboten zu werden. Damit kann er noch nicht einmal sicher sein, dass der durch sein Höchstgebot (zunächst) zustande gekommene Vertrag überhaupt bis dahin fortbestehen wird. Bevor er aber insoweit keine Gewissheit hat, muss er sich keine Gedanken darüber machen, ob er an diesem Geschäft letztendlich festhalten will. Hierfür besteht bis dahin keine Notwendigkeit. Damit bedarf er (noch) nicht der ihm mit § 355 BGB eingeräumten nachträglichen Bedenkzeit – und damit auch (noch) keiner Widerrufsbelehrung...“

Empfehlung:
Auch nach dem Urteil des OLG Hamm empfehlen wir Händlern, die bei Plattformen (wie z.B. eBay, Auxion, Badener Auktionshaus, BiwaT, eBay, eGun, Flinky, Hood, Ihre-Kreativen, Militaria321, Roteerdbeere, XHammerhood) Auktionsverkäufe durchführen, sicherheitshalber die Widerrufsbelehrung mit der Ausübungsfrist von 1 Monat zu verwenden. Zum einen handelt es sich bei dem Urteil des OLG Hamm bisher um eine einzelne Entscheidung, die noch keine ständige, gefestigte Rechtsprechung darstellt. Zum anderen ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Frage abzuwarten.

Zudem ist abzuwarten, welche konkreten Änderungen der deutsche Gesetzgeber im Bereich des Widerrufsrechts bis 13.12.2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU („Verbraucherrechte-Richtlinie“), die am 12.12.11 in Kraft getreten ist, vornehmen wird.

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