OLG Hamm: Werbung mit Garantien bei eBay

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 23.06.2016

Onlinehändler, die Produkte zum Verkauf anbieten, bei welchen eine Garantie besteht (zum Unterschied zwischen Garantie und gesetzlicher Gewährleistung sehen Sie bitte unsere Hinweisblätter „Garantie-Onlineshop“ und „Garantie-Plattformen“ ein), müssen die Vorgaben aus § 477 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beachten.

Hierbei ist zwischen dem Verkauf von Produkten mit Garantie auf Plattformen wie z.B. eBay und dem Verkauf von Produkten mit Garantie über einen eigenen Online-Shop zu unterscheiden. Aktuell hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 15.12.2011, Az: 4 U 116/11) entschieden, dass beim Verkauf über die Plattform eBay das Fallenlassen des Schlagwortes „Garantie“ auf Seiten des Verkäufers die Informationspflichten aus § 477 BGB auslöst. Kommt er diesen nicht nach, liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Im Fall des OLG Hamm hatte ein Taschenhändler auf eBay einen Artikel eingestellt. Im Angebot stand das Schlagwort „Garantie“. Umfang und Bedeutung des Schlagwortes wurden im Angebot nicht weiter erläutert. Ein Mitbewerber mahnte den Taschenhändler wegen Nichteinhaltung der Informationspflichten aus § 477 BGB ab.

Mit Erfolg, denn das OLG Hamm entschied:

„...Die Beklagte hat gegen die Kläger gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Hinweis "Garantie" zu verwenden, ohne über den Inhalt der Garantie zu informieren und vollumfänglich auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen...

Gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) - und hierfür genügt schon eine unselbständige Garantie als Bestandteil eines Kaufvertrages - den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, enthalten.

Diesen Anforderungen wird die von den Klägern angekündigte Garantie nicht gerecht. Denn in dem in Rede stehenden Angebot werden dem Verbraucher die danach erforderlichen Pflichtangaben unstreitig nicht mitgeteilt. Es wird noch nicht einmal deutlich, ob es sich bei der in Aussicht gestellten Garantie um eine eigene des Anbieters oder eine solche des Herstellers handeln soll.

Der Darstellung der Kläger, mit der Erklärung "Garantie" werde keine Garantieerklärung abgegeben, ist nicht zu folgen. Die Auslegung der Formulierung "Garantie" unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts gemäß §§ 133, 157 BGB führt zum gegenteiligen Ergebnis. Denn wenn gerade in dem Informationskasten der mit einem klaren Bedeutungsgehalt versehene Begriff "Garantie" in einer Überschrift verwendet wird, dann versteht der Empfänger dieser Erklärung - hier der eBay-Käufer - den Begriff dahin, dass der Verkäufer dem Käufer gegenüber für das Bestehen bestimmter Eigenschaften einstehen will. Der Verbraucher versteht die Verwendung dieses Begriffes gerade nicht so, dass gar keine Garantie abgegeben werden soll. Vielmehr erwartet der Verbraucher - gegebenenfalls an anderer Stelle - die Mitteilung der Anwendungsfälle und Voraussetzungen der abgegebenen Garantie...“

Fazit:
Beim Verkauf über Plattformen wie z.B. eBay, Auvito, DaWanda, Hitmeister, hood, eGun - bei welchen die Händler verbindliche Kaufangebote einstellen - löst die Verwendung von Schlagworten wie z.B.

  • „Herstellergarantie“,
  • „3 Jahre Garantie“,
  • „mit Garantiekarte“ etc.

die Informationspflichten aus § 477 BGB aus. Händler, welche die oben genannten Plattformen nutzen, sollten daher darauf achten, dass sie nicht lediglich Schlagworte zur Garantie fallen lassen, sondern Inhalt und Umfang der Garantie genau beschreiben.

Die Kunden müssen insbesondere über die folgenden Punkte informiert werden:

  • Dauer der Garantie,
  • räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes,
  • Name und Anschrift des Garantiegebers.

Ferner ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Und obwohl im Online-Shop (wo der Verkäufer mit seinen Angeboten die Kunden unverbindlich auffordert, ihm ein verbindliches Angebot auf Kaufvertragsschluss zu unterbreiten) nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung das Werben mit Garantie-Schlagworten nicht abmahnfähig ist, empfehlen wir, auch im Online-Shop in den Artikelbeschreibungen bzw. auf zentral abrufbaren Unterseiten über den Umfang und Inhalt der Garantie genau und umfassend zu informieren.

Denn von den Pflichten aus § 477 BGB sind Händler, die anstatt über Plattformshops über einen eigenen Online-Shop Handel betreiben, nicht befreit.

Das bedeutet: Wenn der Händler in seinem Online-Shop über die Einzelheiten der Garantie nicht im Rahmen des unverbindlichen Angebots informiert, so muss er dies dann später bei Abgabe der verbindlichen Garantieerklärung - also regelmäßig bei Vertragsschluss - nachholen. Es besteht hier die Gefahr, dass der Händler es dann vergisst und seine Informationspflichten nicht erfüllt. Dann besteht wieder die Gefahr der kostenpflichtigen Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes.

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