Überblick über die neue Zahlungsabwicklung bei eBay

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Seit dem 28. Februar 2012 hat die Verkaufsplattform eBay Ihre Zahlungsbedingungen für den Verkauf über die deutschsprachigen eBay-Seiten geändert. Die Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - welche bisher für viel Kritik und Aufregung unter den eBay-Anbietern geführt haben - sind online einzusehen.

Im nachfolgenden Überblick sollen die wesentlichen Änderungen für die eBay-Anbieter zusammengefasst werden. Der Beitrag kann und soll die Lektüre der Ergänzenden eBay-AGB jedoch nicht ersetzen. 

1. Zahlungsabwicklung über eBay Services

Die wesentliche Änderung wird sogleich in § 1 Nr. 2 der Ergänzenden AGB genannt:

 „Zur Abwicklung der über die eBay-Website zustande gekommenen Verträge verkauft der Verkäufer nach Maßgabe von § 3 seine Forderungen gegen eBay-Mitglieder, die Artikel bei ihm erwerben (im Folgenden: „Käufer“) an eBay Services und tritt diese an eBay Services ab (im Folgenden: „Forderungskauf“). Die Zahlung des Kaufpreises und der angegebenen Versandkosten durch den Käufer erfolgt in diesen Fällen an eBay Services über die von eBay Services akzeptierten Zahlungsmethoden. Als Kaufpreis für den Forderungskauf erhält der Verkäufer nach Eingang der vollständigen und fristgerechten Zahlung des Käufers und nach Ablauf einer etwaigen Auszahlungsfrist von eBay Services den Bruttowert der jeweils an eBay Services verkauften Forderung. Eine Verzinsung zugunsten des Verkäufers findet nicht statt....“

Für die Zahlungsabwicklung wurde auf Seiten von eBay eine weitere Gesellschaft gegründet, die eBay Services S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg - kurz: eBay Services.

Die Zahlungsabwicklung soll also wie folgt stattfinden:

Sobald ein Kunde bei einem eBay-Verkäufer einen Artikel bestellt, kauft die eBay Services dem Verkäufer die Kaufpreisforderung (= Kaufpreis + Versandkosten, sofern vom Kunden zu tragen), welche gegen den Kunden entstanden ist, ab und lässt sich diese Forderung vom Verkäufer abtreten. Der Kunde begleicht seine Kaufpreisforderung nicht mehr gegenüber dem Verkäufer, sondern gegenüber der  eBay Services.

Sobald der Kunde gezahlt hat, informiert eBay Services den Verkäufer. Dieser versendet daraufhin den bestellten Artikel, zeigt den Versand der eBay Services an und erhält von der eBay Services nach Ablauf der Auszahlungsfrist (als „Gegenleistung“ für den Forderungskauf) den Bruttowert der angekauften Forderung ausgezahlt (ggf. bereits bereinigt um Einstellgebühren etc).

Ein Verzinsung zugunsten des Verkäufers nimmt eBay nicht vor, so § 1 Nr. 2 der Ergänzenden AGB.

2. Auf eBay akzeptierte Zahlarten

eBay akzeptiert beim Kunden die folgenden Zahlungsarten und -methoden:

  • Überweisung
  • PayPal
  • Kreditkarte
  • Barzahlung bei Abholung
  • Nachnahme
  • Treuhandservice.Allpay.net
  • BillSAFE
  • Canadian Tire Money
  • cash2india
  • CertaPay
  • Checkfree.com
  • ClickandBuy
  • hyperwallet.com
  • Skrill (ehemals Moneybookers)
  • Nochex.com
  • Ozpay.biz
  • Paymate.com.au
  • Propay.com
  • XOOM

Nicht akzeptiert bzw. „verboten“ sind hingegen die folgenden Vorgehensweisen zur Zahlungsabwicklung:

  • Der Verkäufer fordert den Käufer auf, Bargeldtransfer-Services (z.B. Western Union oder MoneyGram) zu nutzen;
  • Der Verkäufer fordert den Käufer auf, Bargeld zu versenden;
  • Zahlungen über eine andere Kaufabwicklung als die eBay-Kaufabwicklung; auch wenn der Verkäufer dies in der Artikelbeschreibung angegeben hat bzw. den Käufer in E-Mails um die Nutzung einer externen Kaufabwicklung bittet.

Achtung:

Bei Wahl der Zahlarten „Barzahlung bei Abholung“ und „Nachnahme“ findet kein Forderungsmanagement über die eBay Services statt, der Kunde zahlt hier weiterhin direkt an den Verkäufer.

3. Artikel, bei denen direkt an den Verkäufer gezahlt wird

Es gibt auch eine ganze Reihe von Artikeln, bei denen das neue Forderungsmanagement der eBay Services nicht durchgeführt wird und folglich die Zahlungs- und Kaufabwicklung weiter direkt zwischen Verkäufer und Käufer stattfindet, wie z.B. Automobile, Motorräder, Maschinen, Boote, etc.

4. Folge im Fall der Nichtzahlung durch Kunden

Gemäß § 3 der Ergänzenden AGB steht der Forderungskauf der eBay Services jeweils unter der auflösenden Bedingung, dass der Kunde den Kaufpreis gegenüber eBay innerhalb von 30 Tagen nicht begleicht:

„...Der Forderungskauf und die Abtretung stehen hinsichtlich jeder einzelnen Forderung unter der auflösenden Bedingung der Nichtzahlung des Gesamtpreises an eBay Services durch den Käufer innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustandekommen des Kaufvertrags zwischen Käufer und Verkäufer im Sinne von §§ 10, 11 der eBay-AGB....“

Das bedeutet:

Wenn der Kunde innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsschluss den Gesamtkaufpreis nicht zahlt, wird der Verkäufer wieder Inhaber der Forderung und muss versuchen, diese selbst beim Kunden einzutreiben. Der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer bleibt aber auch im Falle der Säumigkeit des Kunden mit der Zahlung bestehen.

Bei Sofortkauf-Angeboten kommt der Vertrag mit der Bestellung (also Anklicken der Schaltfläche „Sofort-Kaufen“) des Kunden zustande (§ 11 eBay-AGB).

Bei Auktionsangeboten dürften sich jedoch auf Kunden- und Anbieterseite nicht selten Zweifel ergeben, wann der Vertrag überhaupt zustande gekommen ist - bereits mit Abgabe des Höchstgebotes oder mit dem zeitlichen Ablauf der Auktion?

§ 10 der eBay-AGB regeln zum Zustandekommen des Vertrages bei Auktionsverkäufen lediglich:

„...Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen...“

Konkret hat sich zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 10.01.2012, Az: 4-I U 145/11) dazu geäußert, wann bei Auktionsverkäufen bei eBay der Vertrag zustande kommt:

Der ... Vertragsschluss erfolgte bei dem in Rede stehenden Kauf ... mit der Abgabe des Höchstgebotes. ... Denn bei Verträgen der genannten Art auf der Online-Handelsplattform (eBay) kommt der Vertrag (schon) dadurch zustande, dass der Verkäufer durch die Freischaltung der Artikelbeschreibung ein verbindliches Angebot unter Bestimmung einer Frist nach § 148 BGB abgibt, das der Käufer bei einer solchen Online-Auktion durch die Abgabe des Gebotes annimmt. Hieraus folgt, dass der Vertrag (bereits) mit der Abgabe des Gebotes durch den Käufer zustande kommt. Die vertragliche Bindung beruht damit nicht auf dem Ablauf der Auktionsfrist, sondern auf den innerhalb der Laufzeit abgegebenen Willenserklärungen der Parteien. Die verbindliche Annahmeerklärung des Käufers erlischt gemäß § 158 Abs. 2 BGB nur dann, wenn ein Dritter während der Angebotsdauer ein höheres Angebot abgibt, was sich auch aus § 10 Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Handelsplattform (eBay) ergibt...“ [Hervorhebung durch den Verfasser]

Diese Entscheidung des OLG Hamm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei Auktionsverkäufen geht mit einer älteren Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 03.11.2004, Az: VIII ZR 375/03) konform.

Fazit:

Die 30-Tage-Frist für die Zahlung beginnt mit Ablauf des Tages der erfolgreichen Gebotsabgabe und nicht erst mit  dem Auktionsende.

Achtung:

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Zahlung noch fristgerecht an die eBay Services erfolgt ist, kommt es entscheidend auf das Datum des Zahlungseingangs bei eBay Services an - und nicht etwa auf den Tag, an welchem der Kunde die Überweisung getätigt hat.

5. Weitere Pflichten der Verkäufer

Der Verkäufer ist verpflichtet, nur solche Artikel einzustellen, die gegen Vorkasse geliefert werden und bei denen die Zahlung sofort fällig ist.

Zudem muss der Verkäufer die eBay Services über Hindernisse informieren, welche der Abtretung der Forderung entgegenstehen (also bestehende Abtretungsverbote, z.B. weil Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden ist oder die Forderung unpfändbar ist).

Der Verkäufer darf den Kunden nicht auffordern, doch an ihn direkt zu bezahlen bzw. muss eBay Services über Zahlungen, die Kunden direkt an ihn geleistet haben, unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) informieren, so § 3 Nr. 6 und 7 Ergänzende AGB.

Der Verkäufer muss den Artikel unverzüglich versenden, sobald eBay Services ihm  den Zahlungseingang angezeigt hat - spätestens muss die Versendung des Artikels innerhalb der von ihm angegebenen Bearbeitungszeit erfolgen.

Der Verkäufer muss den erfolgten Versand des Artikels zudem über „die entsprechende Funktionalität“ in Mein eBay anzeigen, § 4 Ergänzende AGB.

Achtung:

Wenn der Verkäufer den Artikel bereits vor der Information über den vollständigen Zahlungseingang versendet, trägt er das Risiko, dass der Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht fristgerecht zahlt und den Artikel gleichwohl erhält.

Der Verkäufer ist verpflichtet, auf Anforderung von eBay den Versand eines Artikels mittels eines qualifizierten Versandbelegs oder einer Sendungsverfolgungsnummer nachzuweisen.

Ein „qualifizierter Versandbeleg“ muss die folgenden Angaben enthalten:

    • Name des Versanddienstleisters
    • das Einlieferungsdatum
    • Name und Adresse des Absenders

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Umstellung der Zahlungsabwicklung um einen noch nicht abgeschlossenen Prozess handelt, sodass Probleme durchaus noch behoben werden können.  Wie es auch kommt - wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Sofern ein Käufer gemäß der eBay-Käuferschutzrichtlinie einen eBay-Käuferschutzfall wegen eines nicht erhaltenen oder erheblich von der Artikelbeschreibung abweichenden Artikels eröffnet, ist der Verkäufer verpflichtet, eBay Services sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen, die zur weiteren Bearbeitung und Aufklärung des eBay-Käuferschutzfalls erforderlich sind, § 7 Ergänzende eBay-AGB.

Für den Fall, dass der Käufer im Rahmen eines eBay-Käuferschutzfalls mitteilt, dass er den Artikel nicht erhalten hat, ist der Verkäufer verpflichtet, den Versand des Artikels durch die Vorlage eines qualifizierten Versandbelegs oder einer Sendungsverfolgungsnummer gegenüber eBay Services nachzuweisen.

Erbringt der Verkäufer einen solchen Nachweis nicht, wird eBay Services den eBay-Käuferschutzfall zugunsten des Käufers entscheiden (!) und sich die Rechte des Käufers gegen den Verkäufer abtreten lassen und selber geltend machen (ggf. im Wege der Aufrechnung), § 7 Ergänzende eBay-AGB.

Sofern eine an eBay Services erfolgte Zahlung Gegenstand einer Rückbuchung durch den Zahlungsdienstleister des Käufers (wie z.B. PayPal) ist, ist der Verkäufer verpflichtet, eBay Services sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen, die zur weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind, § 8 Ergänzende eBay-AGB.

6. Einzelheiten zur Auszahlung an den Verkäufer

Die eBay Services zahlt dem Verkäufer den Bruttowert der zuvor angekauften und abgetretenen Forderung auf das vom Verkäufer angegebene Paypal- oder Bankkonto aus.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Ergänzenden Geschäftsbedingungen hängt die Länge der dabei laufenden Auszahlungsfrist maßgeblich vom Kontotyp des Verkäufers (Privat oder gewerblich) sowie bei gewerblichen Verkäufern auch vom Service-Status und der Verkaufshistorie ab.

Die Einzelheiten zur Auszahlung sind auf eBay einsehbar.

Die eBay Services behält sich jedoch in § 5 Nr. 3 der Ergänzenden AGB auch in bestimmten Fällen die Zurückbehaltung der Auszahlung vor:

„...eBay Services ist berechtigt, einen oder mehrere Auszahlungsbeträge vorübergehend zurückzuhalten, wenn:

(a) der Käufer für den betroffen Artikel einen eBay-Käuferschutzfall wegen eines nicht erhaltenen oder erheblich von der Artikelbeschreibung abweichenden Artikels eröffnet...,

(b) eine Rückbuchung der Zahlung durch den Zahlungsdienstleister des Käufers (z.B. PayPal) erfolgt (vgl. § 8), oder

(c) aufgrund von konkreten Anhaltspunkten zu besorgen ist, dass einer der zuvor unter (a) und (b) genannten Fälle in Kürze eintreten wird....

Sofern eine Auszahlung für den betroffenen Artikel bereits erfolgt ist, ist eBay Services berechtigt, auch Auszahlungsbeträge, die eBay Services aus weiteren Forderungskäufen an den Verkäufer schuldet, bis zur Höhe der betroffenen Forderung zurückzuhalten....

Darüber hinaus ist eBay Services berechtigt, einen oder mehrere Auszahlungsbeträge unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verkäufers vorübergehend zurückzuhalten, wenn der Verkäufer nach Maßgabe von § 4 der eBay-AGB in der Nutzung der eBay-Website eingeschränkt oder vorübergehend oder endgültig gesperrt wurde oder sonst konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verkäufer seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Käufern nicht erfüllen wird und der Einbehalt des Betrags oder der Beträge zum Schutz der Käufer, anderer eBay-Mitglieder oder sonstiger Dritter erforderlich ist. eBay Services wird den Sachverhalt sorgfältig prüfen und die Auszahlung von zurückbehaltenen Beträgen unverzüglich nach Klärung vornehmen, sofern die Auszahlungsforderung des Verkäufers berechtigt ist...“ [Hervorhebung durch den Verfasser]

7. Was passiert, wenn der Kunde seinen Kauf anficht, widerruft oder zurücktritt?

Sofern die Zahlung direkt zwischen Verkäufer und Kunde abgewickelt worden ist (hierzu 2. und 3.) erfolgt auch die Rückabwicklung direkt.

Sofern die Zahlungsabwicklung über eBay Services stattfand und der Verkäufer gemäß § 6 der Ergänzenden AGB innerhalb von 60 Tagen nach  Kaufvertragsschluss (hierzu bereits 4.) gegenüber der eBay Services erklärt, dass er zur Rückzahlung des Betrages gegenüber dem Kunden verpflichtet ist, findet die Rückabwicklung ebenfalls über die eBay Services statt.

Rückerstattungen, die später als 60 Tage nach Vertragsschluss erfolgen, müssen wiederum direkt zwischen Verkäufer und Käufer abgewickelt werden.

8. Zeitpunkt der Geltung der ergänzenden AGB

Die Ergänzenden AGB gelten für alle neuen Anbieter bei eBay - das sind solche, die sich ab dem 28.03.2011 erstmals bei eBay angemeldet bzw. Artikel eingestellt haben.

Für Verkäufer, die bereits vor dem 28.03.2011 bei eBay angemeldet waren, gelten die Ergänzenden AGB mit deren Zusendung per Email. Ebay hat eine Seite zur Akzeptanz der Ergänzenden AGB eingerichtet.

Bereits angemeldete Verkäufer, die bis zum Stichtag 12.06.2012 die ergänzenden AGB nicht akzeptieren, können ab dem Stichtag keine Angebote mehr einstellen bzw. Angebote wiedereinstellen.

Weiter führt eBay hierzu aus:

„...Die neue eBay-Zahlungsabwicklung wird ab Sommer 2012 für alle Verkäufer eingeführt. Gewerbliche Verkäufer werden mindestens 30 Tage im Voraus per E-Mail benachrichtigt, ab welchem Datum die neue Zahlungsabwicklung für sie gilt...“ [Hervorhebung durch den Verfasser]

9. eBays Beweggründe für die Änderung der Zahlungsabwicklung

Hierzu schreibt eBay:

...Durch die neue eBay-Zahlungsabwicklung weitet eBay den Käuferschutz auf die meisten Käufe bei eBay.de aus und stärkt damit die Sicherheit des Marktplatzes. Darüber hinaus sparen Verkäufer Zeit und Arbeitsaufwand bei der Zahlungsabwicklung...“

Fazit:

Probleme sehen wir bei der neuen Zahlungsabwicklung über die eBay Services vor allem im organisatorischen Bereich. Es bleibt abzuwarten, ob und wie eBay die massenhafte Abwicklung und Rückabwicklung von Zahlungen meistern wird.

Wünschenswert wäre eine weitergehende Einbeziehung der (wirtschaftlichen) Verkäuferinteressen gewesen. Erfahrungsgemäß ist nicht jeder eröffnete Fall bei eBay auch berechtigt. Wenn dem Kunden  (neben der Möglichkeit der Negativbewertung und dem PayPal-Käuferschutz)  weitere Druckmittel an die Hand gegeben werden, wäre es nach unserem Erachten wünschenswert gewesen, wenn auch die Interessen der Verkäufer angemessen berücksichtigt werden. Diese erhalten jedoch z.B. für Ihren Mehraufwand durch den Forderungsverkauf  und die Zahlungsabwicklung über die eBay Services nur das, was Ihnen auch bei der direkten Zahlungsabwicklung zustehen würde - nämlich den (Gesamt-) Kaufpreis.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Umstellung der Zahlungsabwicklung um einen noch nicht abgeschlossenen Prozess handelt, sodass Probleme durchaus noch behoben werden können.  Wie es auch kommt - wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

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