Diese neue EU- Verordnung löst ab 8. Mai 2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz ab. Die neuen Regelungen der EU- Verordnung sind daher spätestens ab dem 8. Mai 2012 auch in Deutschland von den Herstellern und Onlinehändlern zwingend zu beachten und umzusetzen.
Im nachfolgenden FAQ sollen häufig gestellte Fragen zur neuen EU- Verordnung beantwortet werden.
Die Vorschriften zur Textilkennzeichnung sollen innerhalb der Europäischen Union angeglichen und vereinheitlicht werden.
Hierzu Erwägungsgrund 5 der neuen EU-Verordnung:
„...Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften hinsichtlich bestimmter Aspekte der Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen, insbesondere Bezeichnungen von Textilfasern, festgelegt...“
Ja, der EU-Gesetzgeber hat den Weg des Verordnungserlass gewählt, um den Aufwand, der bei der Umsetzung weiterer Richtlinien in nationales Recht entstehen würde, zu vermeiden - hierzu Erwägungsgrund Nr. 2 der EU- Verordnung:
„Die Rechtsakte der Union über Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen sind inhaltlich höchst technisch und enthalten detaillierte Bestimmungen, die einer regelmäßigen Aktualisierung bedürfen. Damit die Mitgliedstaaten die technischen Änderungen nicht in nationales Recht umzusetzen brauchen und so der Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringert wird, und damit neue Bezeichnungen von Textilfasern rascher angenommen und gleichzeitig in der gesamten Union verwandt werden können, scheint eine Verordnung der zweckmäßigste Rechtsakt zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften zu sein...“
Es sind alle Textilerzeugnisse zu kennzeichnen.
Gemäß Art. 3 der EU- Verordnung ist „Textilerzeugnis“ ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren.
Zu kennzeichnen sind ebenfalls:
Die EU- Verordnung zur Textilkennzeichnung gilt nicht für:
Sehen Sie die gesamte Aufzählung im Anhang V der EU-Verordnung.
Es handelt sich primär um eine Herstellerpflicht.
Art. 15 der EU- Verordnung Nr. 1007/2011 regelt hierzu:
„...Bringt ein Hersteller ein Textilerzeugnis in Verkehr, so stellt er die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, so stellt der Einführer die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher....“
Der Händler sollte jedoch bevor er die Textilerzeugnisse auf dem Markt bereit stellt kontrollieren, ob der Hersteller seine Pflichten aus der Textilkennzeichnungsverordnung ordnungsgemäß erfüllt hat.
Achtung! Der Händler wird aber wie ein Hersteller (mit allen entsprechenden Pflichten) behandelt, wenn er ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des bereits angerachten Etiketts ändert.
Gemäß Art. 4 der EU- Verordnung dürfen Textilerzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind.
Gemäß Art. 5 der EU- Verordnung dürfen hierbei für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf den Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen ausschließlich die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der EU- Verordnung verwendet werden. Die Angaben zur Faserzusammensetzung müssen zudem zutreffend sein.
Des Weiteren gilt:
Die Faserbezeichnungen nach Anhang I dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden.
Eine umfassende Darstellung aller Regelungen der EU- Verordnung würde den Umfang dieses Überblicks sprengen - die neuen Regelungen im Detail sind direkt in der Verordnung einsehbar.
Artikel 16 regelt hierzu:
„Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit gestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.“
Der Händler muss folglich sicherstellen, dass die Kunden die Textilkennzeichnungsangaben vor dem Kauf des Textilproduktes zur Kenntnis nehmen können.
Die Angaben sollten daher in die jeweiligen Artikelbeschreibungen aufgenommen werden (dies kann auch per feststehendem Link zu den Angaben erfolgen, z.B. indem beim Produkt die Angabe erfolgt: „Informationen zur Textilkennzeichnung finden Sie hier“).
Das Einstellen der Informationen auf einer nicht mit den konkreten Artikeln verknüpften Unterseite ist nicht zulässig. Es besteht dann Abmahngefahr.
Verstöße gegen die Pflichtvorgaben aus dem bisher gültigen deutschen Textilkennzeichnungsgesetz waren abmahnfähig - für Verstöße gegen die Pflichtvorgaben aus der neuen EU-Verordnung gilt aller Voraussicht nach nichts anderes.
Gemäß Art. 16 der EU- Verordnung Nr. 1007/2011 erfolgt die Kennzeichnung grundsätzlich in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor.
Textilprodukte, welche den deutschen Verbrauchern bereitgestellt werden, sind also in deutscher Sprache zu kennzeichnen. Entsprechend sollten dann auch die Angaben im Onlineangebot in deutscher Sprache erfolgen.
Ausnahme:
Wird Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, das auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder sonstigen kleinen Einheiten angeboten wird, einzeln verkauft, so können sie in einer beliebigen Amtssprache der Organe der Union etikettiert oder gekennzeichnet sein, sofern sie auch eine globale Etikettierung aufweisen.
Nein, solche Angaben sind freiwillig.
Sofern die Textilprodukte sich als "Verbraucherprodukte" im Sinne des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) einordnen lassen, müssen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers am Produkt angebracht sein.
Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, diese Informationen dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen, besteht allerdings nicht. Daher müssen Onlinehändler auch künftig den Hersteller und/ oder Einführer der Textilerzeugnisse sowie die Kontaktdaten im Onlineangebot nicht nennen.
Die EU- Verordnung Nr. 1007/2011 regelt zum Abverkauf der nach altem Recht gekennzeichneten Waren in Artikel 26:
"...Textilerzeugnisse, die der Richtlinie 2008/121/EG entsprechen und vor dem 8. Mai 2012 in Verkehr gebracht werden, können bis zum 9. November 2014 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden..."
Das bedeutet, dass Textilerzeugnisse, die nach dem 8.Mai 2012 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, ausschließlich nach den neuen Regelungen der EU-Verordnung gekennzeichnet sein müssen. Die Händler übernehmen diese neuen Angaben entsprechend von den Etiketten in die Onlineangebote.
Textilerzeugnisse, die vor dem 8. Mai 2012 in den Verkehr gebracht worden und entsprechend noch nach den alten Regeln ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, dürfen noch bis 9. November 2014 abverkauft werden – in Ermangelung anderslautender Vorgaben aus der Verordnung – unter Verwendung der alten Kennzeichnungsangaben.
Nach altem Recht (= deutsches Textilkennzeichnungsgesetz) sind zu kennzeichnen:
Empfehlung:
Händler sollten mittels einer lückenlosen Dokumentation sicherstellen, dass sie nachweisen können, wann sie das Textilerzeugnis angekauft haben, damit sie die Berechtigung zur Verwendung der alten Textilkennzeichnung nach dem 08.Mai 2012 im Streitfall nachweisen können.
Das bedeutet:
--> Keine nach oben offene Rohstoffgehaltsangabe bei Mindestgehalt von 85 % einer Textilfaser.
--> In Zukunft dürfen nicht mehr nur die beiden Faserarten mit den höchsten Gewichtsanteilen in Prozentangaben ihrer Gewichtsanteile angegeben werden.