LG Hamburg: LED müssen nicht bei Stiftung EAR als Elektrogeräte registriert und gekennzeichnet werden

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Das Landgericht (LG) Hamburg hat mit seinem aktuellen Urteil vom 13.04.2012 (Az: 406 HKO 160/11) entschieden, dass LED-Lampen keine Elektrogeräte im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) sind und daher auch nicht nach § 7 ElektroG mit der Abfalltonne auf Rädern gekennzeichnet werden müssen.

Im Fall den das LG zu entscheiden hatte, stritten die Parteien darüber, ob in der fehlenden Kennzeichnung der Ware mit der durchgestrichenen Mülltonne ein Wettbewerbsverstoß lag. Das hat das LG Hamburg nun verneint:

„...Das Elektrogesetz gilt nach seinem § 2 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in § 2 ElektroG genannten Kategorien fallen, von denen vorliegend lediglich die Kategorie  5 "Beleuchtungskörper" in Betracht kommt. Hierzu ergibt sich aus dem Anhang I- Liste der Kategorien und Geräte - unter Ziffer 5, dass Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen von dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen werden. (...) Nach Auffassung der Kammer unterfallen auch die hier in Rede stehenden LED-Lampen der für Glühlampen und Leuchten geltenden Ausnahme. (...)

Nach Sinn und Zweck  des Gesetzes gilt die für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen geschaffene Ausnahme vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes in gleicher Weise auch für die hier in Rede stehenden LED-Lampen. Hierzu ist zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass LED-Lampen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Schadstoffbelastung als auch im Hinblick auf ihre Recyclingfähigkeit mit Glühlampen vergleichbar sind, also keine höhere Schadstoffbelastung und keine bessere Recyclingfähigkeit als diese aufweisen, so dass insbesondere die mit dem hier in Rede stehenden Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ veranlasste gesonderte Entsorgung  außerhalb des Hausmülls für LED-Lampen ebenso wenig Sinn wie für Glühlampen und Leuchten macht. Gegenteiliges  ergibt sich auch nicht aus der von Klägerseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet eingereichten Stellungnahme des Bundesumweltamtes vom 19.03.2012. Die dort offensichtlich vertretene Auffassung, dass eine Auslegung des Elektrogesetzes nach Sinn und Zweck der Norm nicht statthaft sei, teilt die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer bestimmt sich der Umfang der Kennzeichnungspflicht von Elektrogeräten in Grenzbereichen  wie dem vorliegenden durchaus nach Sinn und Zweck des Gesetzes, zumal derartige Kennzeichnungspflichten nicht nur dem Gewerbetreibenden zusätzliche Belastungen auferlegen, sondern auch den Verbraucher vorliegend zu einer gesonderten Entsorgung der LED-Lampen auffordern, was nicht ohne Sinn und Zweck geschehen sollte. Da die LED-Lampen nach der Zwecksetzung des Elektrogesetzes Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen gleichzuachten sind, unterfallen sie auch der für erstere geltenden Ausnahme vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Dies ergibt sich auch daraus, dass Leuchten generell vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen werden, auch wenn sie mit der Lichtquelle, wie zum Beispiel einer LED, fest verbunden sind. Auch dies spricht dafür, dass dann erst recht die Lichtquelle als solches stets vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes (abgesehen von § 5 ElektroG) ausgenommen ist..."

Diese Entscheidung setzt sich in Widerspruch zur ständigen Praxis der Stiftung EAR in Bezug auf LED. Danach sind LED-Lampen mit standardisierten Sockeln als Elektrogeräte einzustufen, zu registrieren und entsprechend zu kennzeichnen.

Nur LED, welche in Leuchten fest verbaut sind (z.B. bei der Lichterkette), sind nach der Praxis der Stiftung EAR nicht als Elektrogeräte einzustufen.

Die Stiftung EAR führt hierzu aus:

„...Seit dem 21. Juli 2010 werden Leuchten, die fest eingebaute, nicht austauschbare Lichtquellen enthalten, durch die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) nicht mehr als Gasentladungslampen, sondern als Leuchten qualifiziert. Sofern diese Leuchten zur Nutzung in Haushalten bestimmt sind, unterfallen sie damit nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG (Anhang I Nr. 5 zum ElektroG). Die eingebauten Lichtquellen sind insoweit Teil der Leuchte, die nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt. Dem ElektroG unterfallen damit beispielsweise nicht mehr die zur Nutzung in Haushalten bestimmten Taschenlampen (-leuchten), Arbeitsleuchten, Stirnleuchten, Fahrradbeleuchtungen, Deckenstrahler und (Weihnachts-) Lichterketten mit eingebauten, nicht austauschbaren LEDs. (...)

LED-Lampen mit standardisierten Sockeln, die vom Benutzer selbst in die Fassung einer Leuchte eingesetzt werden können und herkömmliche Lampen ersetzen (insbes. sogenannte Retrofit-Lampen), fallen weiterhin in den Anwendungsbereich des ElektroG...“

Fazit:

Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung des LG Hamburg zur Einstufung von LED von der nächsten Instanz oder aber anderen Gerichten bestätigt wird bzw. ob die Stiftung EAR ihre bisherige Praxis in Bezug auf LED mit standardisierten Sockeln abändert. Bis dahin empfehlen wir allen Händlern, die weitere Fragen bezüglich der Registrierungs- bzw. Kennzeichnungspflicht Ihrer Waren haben, die Stiftung EAR zu kontaktieren und dort verbindliche schriftliche Auskünfte einzuholen.

Update 11.07.2012: LG Aachen widerspricht diesem Urteil. Wir berichten darüber.

Kommentare  

#1 N. Turianskyj 2012-05-17 12:40
Genau die Aussage der EAR, dass Retrofit-Leucht en pflichtig sind, haben mich dazu bewogen, diese aus dem Shop zu verbannen. Ich bin gespannt auf eine abschließende Bewertung.
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