Achtung: Update der Hinweise zur Umsetzung der „Button-Regelung“

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“, welches u.a. auch die vielen Online-Händlern bereits geläufige „Button-Regelung“ einführt, wurde nun kürzlich vom Bundestag bestätigt und wird ab 01. August 2012 in Kraft treten.

Nicht wenige Online-Händler, die sich bereits mit den neuen Anforderungen an den Bestellablauf in Ihrem Onlineshop näher befasst haben, sehen sich vor eine technisch schier unlösbare Aufgabe gestellt.

Nach der Gesetzesänderung reicht es nämlich nicht  aus, die Schaltfläche, mit welcher der Kunde den Bestellprozess abschließt, in „Kaufen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ umzubenennen.

Es müssen vielmehr

  • die „wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“,
  • die Mindestlaufzeit bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen, der Gesamtpreis der Ware und / oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine  Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht
  • sowie zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie
  • der Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

auf der letzten Seite im Bestellablauf in unmittelbarer zeitlicher wie räumlicher Nähe zum „Button“ aufgeführt werden.

Zum einen können Online-Händler - und auch die rechtsberatenden Stellen - derzeit oft nur raten, welche Merkmale eines bestimmten Produkts als „wesentlich“, also kaufentscheidend zu erachten sind und welche nicht.

Zum anderen lässt die technische Umsetzung dieser Anforderungen Online-Händler wie Programmierer derzeit schier verzweifeln. So z.B. wenn bei umfangreicher Produktbeschreibung oder bei Mehrfach-/ Sammelbestellungen die Sichtbarkeit des Buttons am Ende des Bestellvorganges und der Produkt- Informationen gleichzeitig „auf einen Blick“ praktisch nicht mehr oder nur mittels Scrollen zu gewährleisten ist. Und das Herunterscrollen bezeichnet die Gesetzesänderung ausdrücklich als nicht zulässig.

Auch eine mehrfache Positionierung des Buttons im Bestellfenster hilft nicht weiter, da nach der ergänzenden Gesetzesbegründung keine Bestellinformationen unterhalb des Buttons eingestellt werden sollen - der Button soll also „abschließen“ - vergleichbar mit einer Unterschrift.

Wir halten derzeit den folgenden Lösungsansatz für zumindest diskussionswürdig: 

Alle wesentlichen Bestellinformationen (wie oben aufgezählt) werden in einem Scrollfenster  mit maximaler Größe auf der letzten Seite im Bestellprozess untergebracht.  Unterhalb des Scrollfensters wird ein statischer/ fester Button mit entsprechender Beschriftung  positioniert. Auf diese Weise würden sich keine wesentlichen Bestellinformationen unterhalb des Buttons befinden und bei langen Zusammenfassungen von wesentlichen Bestellinformationen (z.B. bei Mehrfachbestellungen) würden mittels Scrollen alle Informationen immer in zeitlichem und  auch räumlichen Zusammenhang mit dem statischen Button angezeigt werden. Der Button würde also wie ein unterhalb der Informationen fest angebrachtes Lesezeichen fungieren.

Wir haben den Problemaufriss sowie unsere Gedanken/ Ideen zur praktischen Lösung in einem White Paper zusammengefasst, welches Sie kostenlos herunterladen können.

Beachten Sie aber bitte auch: 

Ob der oben aufgezeigte Lösungsansatz tatsächlich ausreichend ist, um die neuen Anforderungen umzusetzen, muss gegebenenfalls die Rechtsprechung in Zukunft klären bzw. bleibt es abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Reihe an unbestimmten Begriffen in der Gesetzesänderung (z.B. „wesentliche Merkmale“, „unmittelbare zeitliche und räumliche Nähe“ etc.) ausfüllen bzw. konkretisieren wird.

 

Kommentare  

#21 Muelltonnenbox 2013-01-10 18:45
Als Onlinehändler muss man sich schon manchmal fragen, ob einen der Käufer vielleicht nur mal kurz reinlegen möchte. Wenn ich auf einen Bestell-Button klicke, dann meine ich das auch so. Vorher habe ich aber darauf geachtet, was und bei wem ich kaufen möchte.
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#20 Reinigungsmittelcenter 2012-12-16 22:14
Verbraucherschu tz, schön und gut. Die Kosten für diesen Schutz trägt am Ende letztendlich der Kunde. Außer bei den sogenannten Wohnzimmerverkä ufern, die froh sind wenn sie ein par Euro nebenbei verdienen.
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#19 Andy 2012-11-03 18:14
Ständig sind wir dabei die Shop unser Kunden an die rechtlichen Regeln anzupassen. Die Shopbetreiber sind sauer wegen diesen ständigen Änderungen. Klar, wir sind auch dafür das die Verbraucher geschützt werden, allerdings sollte auch gegen Bestellwüttige Verbraucher gemacht werden die nur bestellen um die Ware zurück zu senden und da sind dann noch die Verpackungen defekt und die Ware zum Teil verschmutzt. Die Buttonlösung ist super, allerdings bin ich persönlcih der Meinung das auch Verbraucher Verpflichtungen haben und lesen sollten bevor diese eine Bestellung tätigen.
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#18 Sebastian 2012-09-20 16:07
Im Fernsehen wurde berichtet das die Internetbetrüge r gerade Methoden entwickelt haben als Antwort auf diese Button Lösung. Wer sich im Internet bewegt, sollte grundsätzlich darauf achten wohin er seine Maus bewegt.
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#17 Carlos 2012-08-09 16:09
das ganze geht doch nur darum die Lobbies wieder zu fördern, die Wettbewerbszent rale freut sich schon auf einen ausgiebigen und kostespieligen Sommerurlaub. Das sind doch die Haie hier und sie können wieder fleißig Abmahnungen versenden ohne rechtliche Grundlage, wie bereits vor einigen Jahren praktiziert.
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#16 Nudel 2012-08-01 01:14
Dumm und Dümmer sind die Macher des Gesetzes. Juristen die keinen Plan haben. Der lustige Zollhinweis bei einem möglichen Kauf aus dem Ausland. Schon einmal daran gedacht das jemand aus dem Ausland eine digitale Ware kaufen könnte. Im Internet gibt es keine Zollschranke, also ist dann der Zollhinweis überflüssig obwohl nach den Zollgesetzen Zoll anfallen müßte. Aber weil unsere Politiker zu dumm sind virtuelle Zollschranken zu bauen gängeln sie lieber kleine Shopbetreiber. Und sowas habe ich u.U. gewählt. Man muss sich wirklich schämen. Hebt wengisten den Anwaltszwang auf damit man diese Hobbyjuristen aus dem Gericht jagen kann.
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#15 Klausi 2012-07-13 22:16
Ich weis ja nicht. Aber so eine Regelung ist doch absoluter Schwachsinn. Unsere Politiker werden immer Dümmer und haben keinen Sinn mehr zur Realität. Hauptsache etwas entscheiden.
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#14 robert kaufmann 2012-06-13 18:51
eh nur idioten - die sollten lieber die strafgesetzordn ung für internetbetrüge r überdenken als so was - fürsten unster sich! tzzz
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#13 Matthias Ernst 2012-06-04 13:41
Hat jemand eine Ahung, was das für Reiseseiten bedeutet? Muss man dann "kostenpflichti g buchen" schreiben oder reicht "buchen"
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#12 Hinkelek 2012-05-31 18:11
Es geht hier in erster Linie darum die Abmahnparasiten mit neuen Ansatzpunkten zu beliefern. Wir wurden gerade abgemahnt weil wir in unseren Artikelbeschrei bungen auch CE und GS angeben. Am 2.5.2012 erging ein Urteil daß dies Wettbewerbswied rig sei, da in Europa nur noch Erzeugnisse mit diesen Zeichen verkauft werden dürfen. Wer soll in all seinen Artikeln und Datenblättern, die er meist vom Hersteller übernommen hat, dies alles prüfen ? Wer soll Zeitnah wissen was noch alles Abmahnfähig ist ?
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