Verpackungsverordnung: befristete Ausnahmeregelung für Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffen endet am 31. Dezember 2012

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Für Händler, die ausschließlich Verpackungen verwenden, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar sind, besteht derzeit noch eine Befreiung von den Pflichten aus §§ 6  und 7 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV).

Diese Händler müssen sich daher zur Zeit noch nicht zwingend am dualen System beteiligen, indem sie sich einem Entsorgungsunternehmen anschließen. Die Ausnahmeregelung gilt gemäß § 16 VerpackV allerdings nur noch bis zum 31. Dezember 2012.

Liest man beispielsweise die Pressemitteilung des Umweltbundesamtes vom 08.10.2012 (Nr. 037/2012), erscheint eine Fortführung bzw. Verlängerung der Ausnahmeregelung in § 16 VerpackV derzeit auch nicht wahrscheinlich:

„... Biologisch abbaubare Kunststoffe für Verpackungen, die aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden, haben insgesamt keinen ökologischen Vorteil. Durch den Anbau und die Verarbeitung von Pflanzen für diese Verpackungen versauern Böden und eutrophieren Gewässer stärker als durch die Herstellung herkömmlicher Kunststoffverpackungen. Zudem entstehen höhere Feinstaubemissionen. Auch die vermehrt angebotenen Bioplastiktüten haben damit keinen Umweltvorteil. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes. Diese sollte vor allem ermitteln, ob die Erleichterungen in der Verpackungsverordnung für bioabbaubare Kunststoffverpackungen aus ökologischer Sicht weiterhin gerechtfertigt sind. Eine entsprechende Sonderregelung läuft Ende des Jahres aus. „Verpackungen auf der Basis von so genannten Biokunststoffen haben unter dem Strich keine Umweltvorteile. Die Klimabilanz von Biokunststoffen ist zwar günstiger, dafür gibt es Nachteile bei anderen Umweltbelastungen,“ sagt Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes (UBA). „Die Ergebnisse sprechen dafür, die Sonderregelung für solche Verpackungen, wie etwa die Befreiung von der Rücknahmepflicht des Handels, nicht zu verlängern.“...“

Bleibt es bei diesem Ergebnis müssen also auch Händler, die ausschließlich Verkaufsverpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffen verwenden, spätestens ab dem 01. Januar 2013 die Pflichten aus den §§ 6, 7 VerpackV beachten und umsetzen. Das bedeutet vor allem eine Pflicht zur Beteiligung am dualen System, wenn Hersteller oder Händler mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen.

Weiterführende Informationen und eine Auflistung der Anbieter des dualen Systems finden Sie auf dem Hinweisblatt des Händlerbundes zur Verpackungsverordnung kostenlos zum Download bereit gestellt.

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