Webinar: So funktioniert das Widerrufsrecht für Online-Händler

Veröffentlicht: 05.03.2013 | Geschrieben von: Ariane Nölte | Letzte Aktualisierung: 15.04.2021

Das Widerrufsrecht ist immer wieder die Ursache von Auseinandersetzungen zwischen Online-Händlern und Kunden. Um einige Ungereimtheiten zu beseitigen, hat sich ein Webinar des Händlerbund-Beirats kürzlich mit dem Thema beschäftigt. Die Leiterin der Rechtsabteilung des Händlerbundes, Annegret Mayer, erläutert darin rechtliche Probleme, Rechtsprechung und die Anwendung vom Widerrufsrecht in der Praxis.

Von Grundlagen wie der prominenten Platzierung der Widerrufsbelehrung ausgehend, erläutert die Rechtsanwältin auch kniffligere Themen aus diesem Bereich. So widmet sie sich beispielsweise der Frage, wann beträgt das Widerrufsrecht 14 Tage, wann einen Monat.

14 Tage oder ein Monat?

Wenn vom Händler sichergestellt werden kann, dass die Widerrufsbelehrung dem Kunden spätestens bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach in Textform zur Verfügung gestellt wird, kann die Widerrufsbelehrung mit einer Frist von 14 Tagen vereinbart werden. Andernfalls, beispielsweise bei Online-Auktionen wie diese auf der Internetplattform eBay möglich sind, wenn erst nach Auktionsende der Vertragspartner feststeht, muss das Widerrufsrecht einen Monat lang gewährleistet werden.

Wann kommt Wertersatz in Frage?

Kommt die Ware nach einer Retour benutzt zum Online-Händler zurück, stellt sich für viele Unternehmer die Frage nach einem Wertersatz. Wertersatz muss der Kunde dann leisten, wenn Nutzungen oder die Verschlechterungen auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen sind, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

Der Umfang dieser Prüfung ist nicht genauer definiert und hängt stets vom Einzelfall und den Besonderheiten der Ware ab. Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 4.4.2012 – Az: 119 C 264/11 beispielsweise für Matratzen entschieden, dass zwei Tage Probeschlafen auf einer Matratze eine angemessene Prüfung der Ware darstellt, während fünf Tage Probeschlafen die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware übersteigen.

Wer trägt die Rücksendekosten?

Eine weitere häufig aufkommende Frage betrifft die Übernahme der Rücksendekosten. Hierbei ist die sogenannte „40-Euro-Klausel“ von Bedeutung. Bei vertraglicher Vereinbarung der 40,00 € - Klausel sind die Versandkosten bei Rücksendungen infolge der Ausübung des Widerrufsrechts bis zu einem Warenwert von 40 Euro vom Käufer zu tragen. Bei Produkten mit einem höheren Verkaufspreis trägt der Verkäufer die Rücksendekosten. Abzustellen ist hierbei regelmäßig auf der Wert der zurückgesendeten Sache, nicht auf den Rechnungswert.

Das komplette Webinar mit vielen hilfreichen Tipps und Beispielen ist seit heute im Youtube-Channel des Händlerbunds verfügbar.

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