Abmahnmonitor

Irreführende Werbung mit PU-Leder

Veröffentlicht: 20.11.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 20.11.2018
Lederettikett mit der Aufschrift "100% real leather"

Diese Woche im Abmahnmonitor: Der IDO-Verband hat wieder kräftig zugeschlagen. Diesmal ging es um die fehlende Grundpreisangabe und die Werbung mit dem versicherten Versand. Außerdem: Warum die Bezeichnung PU-Leder irreführend ist. 

PU-Leder in der Materialangabe

Wer? MH My-Musthave (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Als PU-Leder wird Leder bezeichnet, welches aus PVC oder Polyurethan hergestellt wird. Es handelt sich also nicht um echtes Leder. Genau das wird aber durch den Begriff suggeriert. Während durch die handelsübliche Bezeichnung Kunstleder für den Konsumenten klar wird, dass es sich nicht um Echtleder handelt, ist das Ganze bei PU-Leder nicht so klar. Durch diese Bezeichnung wird das billige Imitat in die Nähe von echtem Leder gerückt. Das Ergebnis: Der Verbraucher wird in die Irre geführt und kauft das Produkt in falscher Erwartung. Es handelt sich also um eine Irreführung (mehr dazu).

Weitere Abmahnungen

Fehlende Grundpreisangabe

Wer? IDO Verband
Wie viel? -
Betroffene? Online-Händler allgemein

Nach Preisangaben-Verordnung ist bei Waren in Fertigverpackungen, Waren in offenen Verpackungen und Waren, die als Verkaufseinheit ohne Umhüllung abgegeben werden, ein Grundpreis anzugeben. Der Grundpreis ist dabei der Preis je Mengeneinheit, um dem Käufer insbesondere bei unterschiedlichen Füllmengen einen Preisvergleich zu erleichtern. Händler müssen vor allem darauf achten, dass der Grundpreis immer in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben wird. Es reicht keinesfalls aus, den Grundpreis lediglich in der Produktbeschreibung zu nennen: Gesamt- und Grundpreise müssen mit einem Blick gemeinsam wahrgenommen werden können. Daher gehört der Grundpreis beispielsweise auch in die Artikelübersicht.

Werbung mit versichertem Versand

Wer? IDO Verband
Wie viel? 3000 Euro (Vertragsstrafe)
Betroffene? Online-Händler allgemein

In diesem Fall geht es nicht um Abmahnkosten, sondern um die Folgen einer Unterlassungserklärung: Bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um einen Vertrag, der auf die Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit abzielt. Für den Fall des Verstoßes ist fast immer eine Vertragsstrafe vorgesehen. Im vorliegenden Fall hat der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zur Vertragsstrafe geführt.

Konkret ging es um das Werben mit Selbstverständlichkeiten: Dem Kunden wurde der versicherte Versand angeboten. Damit wird suggeriert, dass es sich um ein besonders gutes Angebot handelt. Allerdings ist es im Ergebnis für den Verbraucher egal, ob der Händler versichert oder unversichert versendet: Der Unternehmer haftet gegenüber dem Verbraucher immer für das Transportrisiko. Der Verbraucher hat den durch den Verkäufer angedeuteten Vorteil nicht. Daher darf auch nicht damit geworben werden.

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