Abmahnmonitor

Erste Abmahnungen wegen Verpackungsgesetz

Veröffentlicht: 15.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
leere Verpackungen mit Recycling-Symbol in der Mitte.

Fehlende Registrierung im Verpackungsregister 

Wer? DW Folienservice UG (durch Zierhut IP)
Wie viel? 984,60 Euro
Wer? Händler im Allgemeinen

In den letzten Monaten wurde immer wieder über das neue Verpackungsgesetz gesprochen. Am 01.01.2019 ist es nun in Kraft getreten und leider herrscht noch immer viel Unwissenheit. Dabei bringt das Verpackungsgesetz gar nicht viel Neues, denn: Für Verpackungen, die beim Verbraucher typischerweise als Müll anfallen, müssen Händler bereits seit 1993 die Verantwortung in Form der Systembeteiligungspflicht tragen. Allerdings war es schwer nachzuvollziehen, wer seiner Pflicht nachkam und wer nicht. Das hat zu dem unbefriedigenden Ergebnis geführt, dass jene, die ordnungsgemäß für die in Umlauf gebrachten Verpackungen aufgekommen sind, zumindest indirekt für jene mit zahlten, die sich gedrückt haben.

Die neu eingeführte Registrierpflicht soll dem nun ein Ende machen. So müssen sich Händler bei der Zentralen Stelle ins Verpackungsregister LUCID eintragen. Dieses Register ist öffentlich einsehbar. Sinn und Zweck des Ganzen ist es, nachvollziehen zu können, wer seiner Pflicht nachkommt und wer nicht.

Da es sich bei der Registrierungspflicht um eine Marktverhaltensregel handelt, riskieren Händler, die dieser Pflicht nicht nachkommen, eine Abmahnung. So kam es in dieser Woche auch tatsächlich schon zu den ersten Fällen.

Allerdings sind nicht nur Abmahnungen eine mögliche Konsequenz: Es können auch Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Weitere Abmahnungen

Werbung mit CE-Kennzeichnung

Wer? VGU – Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V.
Wie viel? 208, 25 Euro
Betroffene: Händler im Allgemeinen

Im Online-Handel gibt es einiges an Informationspflichten zu beachten. Allerdings muss man aufpassen, nicht über das Ziel hinauszuschießen. Wenn man es mit den Informationen übertreibt, kann es nämlich passieren, dass man sich der Werbung mit Selbstverständlichkeiten verdächtig macht. Von Werbung mit Selbstverständlichkeiten wird gesprochen, wenn der Händler über einen Aspekt informiert, der ohnehin gesetzlich vorgeschrieben und damit eben auch selbstverständlich ist.

Das ist beispielsweise bei der CE-Kennzeichnung der Fall. Diese ist für bestimmte Produktgruppen zwingend und darf daher nicht extra erwähnt, beziehungsweise beworben werden. Durch das Erwähnen der CE-Kennzeichnung vermittelt der Händler nämlich unter Umständen den Eindruck, dass das etwas ganz besonderes sei und er damit mehr tut, als er müsste. Der Verbraucher könnte so den Eindruck gewinnen, dass der Händler besser ist als andere Händler, die diesen Vermerk nicht benutzen. In Wirklichkeit ist der Händler aber ohnehin verpflichtet, seine Produkte mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.

Textilkennzeichnung „100 % Acryl”

Wer? MH My-Musthave (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Textilhändler

Wer mit Textilien handelt muss die Zusammensetzung angeben. Die Textilkennzeichnungsverordnung schreibt dabei vor, welche Begriffe verwendet werden dürfen. So sieht die Verordnung beispielsweise den Begriff „Polyacryl” vor. Unter dem Schlagwort Textilzusammensetzung darf sich daher nicht lediglich der Begriff „Acryl” befinden. Ähnlich ist es auch bei dem Material Merinowolle (wir berichteten).

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