Abmahnungen häufen sich

Abmahnrisiko: Bitte um Bewertung

Veröffentlicht: 28.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 31.01.2019
Laptop mit vielen Händen, die Briefumschläge halten, ringsherum.

Im Herbst vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof eine unter Händlern umstrittene Entscheidung gefällt. Kläger war ein Kunde, der sich durch die E-Mail des beklagten Verkäufers belästigt gefühlt hat. Der Verkäufer hatte nach dem getätigten Kauf nämlich etwas getan, was viele Händler tun: Er hat den Kunden um eine Bewertung gebeten.

Folgenreiche Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat dem Käufer Recht gegeben: Laut Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Bitte um eine Bewertung um Werbung. Der Verkäufer versucht sich so beim Kunden ins Gedächtnis zu bringen und weitere Geschäftsabschlüsse zu fördern. Das hat Konsequenzen: Die Werbung via E-Mail ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb reglementiert. Da es heutzutage sehr einfach ist, die virtuellen Briefkästen seiner Kunden vollzumüllen, ist diese Form der Werbung an strenge Voraussetzungen geknüpft. So darf Werbung per E-Mail in der Regel nur mit dem Einverständnis des Kunden versandt werden.

Folglich darf der Kunde nur dann per E-Mail um eine Bewertung gebeten werden, wenn er in den Erhalt von Werbung zugestimmt hat (wir berichteten).

Ausnahmsweise darf eine Werbe-E-Mail auch ohne vorheriges Einverständnis verschickt werden und zwar im Rahmen der sogenannten Bestandskundenwerbung. Es ist allerdings fraglich, ob die Bitte um eine Bewertung diese engen Vorraussetzungen erfüllt. So muss es sich bei der Bestandskundenwerbung beispielsweise um Werbung für ein ähnliches Produkt handeln. Mit der Bewertungsbitte wird aber an sich nicht nur ein Produkt beworben, sondern der Verkäufer will sich – so die Meinung des Bundesgerichtshofes – auch im Allgemeinen beim Kunden in Erinnerung bringen. Auf der anderen Seite wird der Kunde aber auch dazu eingeladen, sich noch einmal mit seinem bereits erworbenen Produkt auseinander zu setzen. 

Erste Abmahnungen

Direkt, nachdem die Entscheidung publik wurde, kam es zu den ersten Abmahnungen. Allerdings kann man hier nicht von systematischen Abmahnungen sprechen. Die Abmahnungen kommen meist direkt von Rechtsanwälten, die aufgrund einer Bestellung so eine Bewertungsbitte erhalten haben.

Auch wenn von einer systematischen Abmahnwelle nicht die Rede sein kann, sollte Abstand davon genommen werden, Kunden um Bewertungen zu bitten, die dem Erhalt von Werbung nicht zugestimmt haben: Im Einzelfall beliefen sich die Abmahngebühren auf rund 1.000 Euro.

Kommentare  

#10 Frank Bernhardt 2021-08-16 09:58
Hallo,

wie ist das wenn uns Kunden nach Erhalt der Ware anschreiben das sie mit der Lieferung sehr zufrieden sind. Auf diese Mail antworten wir immer das die Kunden uns eine Freude machen würden wenn sie uns bewerten. Damit antworten wir ja nur auf dei Mail eines zufriedenen Kunden.

Was ich über das Urteil denke schreibe ich lieber nicht.

Liebe Grüße
Frank von aufnaeher4u


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Antwort der Redaktion:

Hallo Frank,

das ist schwierig einzuschätzen, da es keine eindeutige Regelung oder Entscheidung gibt, die speziell diesen Fall betrifft. Auch wenn es ärgerlich ist, wäre hier die sichere Variante keine E-Mail mit einer Bewertungsauffo rderung zu versenden.

Viele Grüße

die Redaktion
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#9 die Redaktion 2019-02-01 13:45
Hallo Helma,

Sie können das Bewertungstool weiterhin problemlos für Ihren Shop einsetzen, wenn Sie entweder die Voraussetzungen für den Versand von Bewertungs-E-Ma ils als Direktwerbung erfüllen oder die Einwilligung vor Versand einholen werden.
Zu Fragen dazu, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen oder wie Sie hierzu vorgehen müssen, finden Sie entsprechende Hinweise zur Umsetzung der jeweiligen Möglichkeit im Online-Shop in Ihrem Käufersiegel Kundenbewertungs-Account.

Das Käufersiegel selbst hat nichts damit zu tun. Das ist ein Siegel, welches nach der erfolgreich abgeschlossenen Shop-Tiefenprüf ung vergeben wird und an die Erfüllung vorgegebener Kriterien gebunden ist. Die Frage bezieht sich auf das Käufersiegel Bewertungssystem.

Beste Grüße
die Redaktion
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#8 die Redaktion 2019-02-01 13:13
Hallo Franz,

genau das sollten Sie in Zukunft besser nicht mehr: Das war nämlich genau der Fall, wie ihn der Bundesgerichtsh of entschieden hat. Der Händler hatte die Bewertungsbitte auch gemeinsam mit der Rechnung verschickt und hat schließlich vor dem BGH den kürzeren gezogen.

Wir verstehen natürlich, dass das Urteil für viele Händler frustrierend ist. Schließlich sind Bewertungen sehr wichtig.

Legitim wäre es übrigens, in das Päckchen eine entsprechende Bitte beizulegen.

Beste Grüße
die Redaktion
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#7 Franz 2019-02-01 11:27
Hier habe ich jetzt direkt eine Frage welche hoffentlich jemand beantworten kann.

Wir versenden unseren Kunde die Rechnung per E-Mail, in der Signatur bitten wir auch um eine Bewertung bei Google sofern unsere Kunden mit dem Service zufrieden waren.

Jetzt hier die konkrete Frage: Wie verhält sich das ganze, ich schicke dem Kunden ja Auftragsbezogen seine Rechnung, wenn ich hier in der Signatur um eine Bewertung bitte ist das ganze erlaubt? Oder muss ich mir gedanken machen?


Beste Grüße
Franz
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#6 Günter 2019-01-31 15:39
Wo man hinschaut, in Deutschland herrscht nur noch Hysterie. Früher hat man seine Kunden umsorgt, gehegt und gepflegt, indem man mit Ihnen in Kontakt blieb. Heute ist das plötzlich alles böse und damit verboten.Was für verbohrte und geistig verklemmte Wesen müssen hinter so einer weltfremden Gesetzgebung stecken? Der Verbotswahn in der EU nimmt einfach kein Ende und richtet sich immer mehr gegen die Bürger der EU. Aber das scheint unserer Administration, die von unseren Steuergeldern lebt, vollkommen egal zu sein, denn die müssen das Geld ja nicht verdienen.
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#5 Helma Spona 2019-01-31 08:58
Was heißt das denn jetzt für die Nutzer des HB Käufersiegel-Sy stems?
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#4 Christiane Pioch 2019-01-30 19:06
Wenn ich als Online-Händler um eine positive Bewertung nach Erhalt der Ware bitte, ist das völlig legitim und nichts anderes als die Aufforderung zur Bewertung meiner Ware. Das hat mit Werbung gar nichts zu tun, sondern sichert meine Position in den Suchmaschinen. Werbung ist hier ein völlig anderes Thema. Für Abmahnhaie sind Gerichtsurteile wie diese ein gefundenes Fressen. Viel wichtiger und sinnvoller wäre es, den Abmahnterror in die Schranken zu weisen!
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#3 Martin 2019-01-30 15:42
Interessant! Vor kurzem hieß es doch noch, dass Bewertungen nur abgemahnt werden, wenn man dabei um eine positive Bewertung bittet und nicht allgemein um eine Bewertung, oder? Muss jetzt jeder seine Bewertungsbitte n einstellen? Ich frage mich ernsthaft, ob wir in Deutschland keine anderen Probleme haben - lächerlich!
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#2 Hack Werner 2019-01-30 14:27
Wie sieht es dann mit der Händlerbundbewe rtung - Käufersiegel aus, ist man hier auch mit Abmahnung gefährdet?
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#1 MArkus Miliczek 2019-01-30 14:23
Die Erinnerung an Bewertungen wird von ebay z.B. automatisch nach einem Monat über das ebay Nachrichtensyst em verscchickt, das kann man auch gar nicht verhindern als verkäufer. Wäre das im Sinne des oben genannten auch abmahnfähig
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