Abmahnungen häufen sich

Abmahnrisiko: Bitte um Bewertung

Veröffentlicht: 28.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 31.01.2019
Laptop mit vielen Händen, die Briefumschläge halten, ringsherum.

Im Herbst vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof eine unter Händlern umstrittene Entscheidung gefällt. Kläger war ein Kunde, der sich durch die E-Mail des beklagten Verkäufers belästigt gefühlt hat. Der Verkäufer hatte nach dem getätigten Kauf nämlich etwas getan, was viele Händler tun: Er hat den Kunden um eine Bewertung gebeten.

Folgenreiche Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat dem Käufer Recht gegeben: Laut Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Bitte um eine Bewertung um Werbung. Der Verkäufer versucht sich so beim Kunden ins Gedächtnis zu bringen und weitere Geschäftsabschlüsse zu fördern. Das hat Konsequenzen: Die Werbung via E-Mail ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb reglementiert. Da es heutzutage sehr einfach ist, die virtuellen Briefkästen seiner Kunden vollzumüllen, ist diese Form der Werbung an strenge Voraussetzungen geknüpft. So darf Werbung per E-Mail in der Regel nur mit dem Einverständnis des Kunden versandt werden.

Folglich darf der Kunde nur dann per E-Mail um eine Bewertung gebeten werden, wenn er in den Erhalt von Werbung zugestimmt hat (wir berichteten).

Ausnahmsweise darf eine Werbe-E-Mail auch ohne vorheriges Einverständnis verschickt werden und zwar im Rahmen der sogenannten Bestandskundenwerbung. Es ist allerdings fraglich, ob die Bitte um eine Bewertung diese engen Vorraussetzungen erfüllt. So muss es sich bei der Bestandskundenwerbung beispielsweise um Werbung für ein ähnliches Produkt handeln. Mit der Bewertungsbitte wird aber an sich nicht nur ein Produkt beworben, sondern der Verkäufer will sich – so die Meinung des Bundesgerichtshofes – auch im Allgemeinen beim Kunden in Erinnerung bringen. Auf der anderen Seite wird der Kunde aber auch dazu eingeladen, sich noch einmal mit seinem bereits erworbenen Produkt auseinander zu setzen. 

Erste Abmahnungen

Direkt, nachdem die Entscheidung publik wurde, kam es zu den ersten Abmahnungen. Allerdings kann man hier nicht von systematischen Abmahnungen sprechen. Die Abmahnungen kommen meist direkt von Rechtsanwälten, die aufgrund einer Bestellung so eine Bewertungsbitte erhalten haben.

Auch wenn von einer systematischen Abmahnwelle nicht die Rede sein kann, sollte Abstand davon genommen werden, Kunden um Bewertungen zu bitten, die dem Erhalt von Werbung nicht zugestimmt haben: Im Einzelfall beliefen sich die Abmahngebühren auf rund 1.000 Euro.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.