Abmahnmonitor

Garantie ist nicht gleich Gewährleistung

Veröffentlicht: 06.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 21.11.2022
Person bestellt Produkte auf mehreren Geräten.

Gesetzliche Zwei-Jahres-Garantie

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Gewährleistung und Garantie werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als Synonyme füreinander verwendet. Händler allerdings sollten diese Vermischung lassen. Juristisch betrachtet handelt es sich nämlich um zwei komplett unterschiedliche Paar Schuhe. Während die Gewährleistung etwas ist, was dem Käufer von Gesetzeswegen zusteht, ist die Garantie etwas, was der Händler oder Hersteller noch als Bonus oben drauf geben kann. Anders gesagt: Die gesetzliche Gewährleistung bedeutet nichts anderes, als dass die Ware keinen Sach- oder Rechtsmangel hat. Hat sie einen, so kann der Käufer in der Regel in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht geltend machen. Eine Garantie ist gewissermaßen ein Versprechen, bei dem es meist darum geht, die Haltbarkeit eines bestimmten Teils über einen bestimmten Zeitraum zu versprechen.

Aufgrund dieses gravierenden Unterschiedes ist es beispielsweise nicht zulässig, im Online-Shop von einer „zweijährigen gesetzlichen Garantie” zu sprechen. Eine solche Vertragsklausel ist unwirksam, da es keine gesetzliche Garantie gibt.

Weitere Abmahnungen

Widerruf durch kommentarlose Rücksendung

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Nach der alten Rechtslage vor dem 12.06.2014 war es möglich, den Widerruf durch das kommentarlose Rücksenden der Ware zu erklären. Dies hat sich durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie geändert. Der Widerruf muss nun durch Erklärung gegenüber dem Unternehmen erfolgen. Dies muss sich auch aus der Widerrufsbelehrung ergeben. Angaben, wie etwa „durch Rücksendung der Sache widerrufen” sind veraltet und entsprechen nicht dem aktuellen Verbraucherrecht. 

Nicht klickbarer OS-Link

Wer? iOcean UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Wer? Online-Händler im Allgemeinen

Auch wenn die EU-Online-Streitbeilegung seit ihrer Einführung 2016 kaum praktische Bedeutung hat, muss dennoch auf sie hingewiesen werden. Wichtig ist an dieser Stelle, dass der Link zur Stelle nicht nur genannt wird, sondern auch klickbar ist. Ein sogenannter stummer Link ist abmahnfähig.

Werbung mit versichertem Versand

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Wirbt der Händler damit, dass er seine Ware versichert verschickt, suggeriert er dem Kunden: „Hier trägst du kein Risiko. Passiert etwas beim Versand, bist du abgesichert.” Dabei ist es komplett egal, wie der Händler die Ware versendet. Im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher haftet der Unternehmer stets für das Transportrisiko. Geht die Ware auf dem Weg zum Kunden verloren oder kaputt, muss der Unternehmer dafür aufkommen. Daher darf er nicht mit dem versicherten Versand werben, denn das Risiko trägt der Käufer so oder so nicht.

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