Wettbewerbszentrale: Abmahnung wegen eBay–Sonderaktionen

Veröffentlicht: 16.07.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 17.07.2013

Sonderaktionen ziehen Kunden an, daher stellt eBay den Händlern ein Tool zur Verfügung, mit dem sie Sonderaktionen bewerben können. Dabei ist bei der Preisherabsetzung einiges zu beachten, denn es kann schnell zu Abmahnungen kommen. Das zeigt auch eine Abmahnung wegen eBay-Sonderaktionen, die ein Händler auf unkonventionelle Art nutzte.

Sonderaktion

Abmahnung bei eBay - Verkauf wegen „Preisschaukelei“

Die Wettbewerbszentrale schickte einem Online Händler eine Abmahnung wegen eBay–Sonderaktionen, mit denen er gegen das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen hat. Die Online-Plattform stellt für ihre Händler ein Tool zur Bewerbung von Sonderaktionen bereit, bei dem in der Angebotsmaske neben dem beworbenen Sonderpreis auch der durchgestrichene Bezugspreis angegeben wird.

Der Händler erhielt die Abmahnung wegen eBay-Sonderaktionen, nachdem er diese über den Zeitraum von einem Jahr immer wieder für Produkte angeboten hatte, bei denen der später durchgestrichene Bezugspreis lediglich für wenige Stunden tatsächlich beansprucht wurde. Ein Wettbewerber sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und legte Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale ein.

Die Wettbewerbshüter sahen in der „Preisschaukelei“ des Händlers eine Irreführung des Verbrauchers und schickten diesem eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3 und 5 UWG in der die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wurde. Laut einer Mitteilung der Wettbewerbszentrale wurde die Abgabe der Unterlassungserklärung jedoch verweigert, worauf Hauptsachenklage beim zuständigen Landgericht erhoben wurde.

Bezugspreis muss über einen angemessenen Zeitraum verlangt werden

Laut den Wettbewerbshütern hat der Richter in der mündlichen Verhandlung eine Einigung empfohlen. Der Online-Händler entschied sich daraufhin, doch eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich damit zu verpflichten, den Bezugspreis für Sonderaktionen vorab über einen angemessenen Zeitraum zu verlangen. Dieser Zeitraum wurde auf mindestens 14 Tage vor der Preisreduzierung festgelegt.

Um eine Abmahnung wie die des eBay-Händlers im vorliegenden Fall zu vermeiden, sollten Händler bei der Nutzung des Tools für Sonderaktionen darauf achten, dass der angegebene Bezugspreis auch tatsächlich über einen angemessenen Zeitraum verlangt wurde.

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