Abmahnmonitor

Widerrufsbelehrung, aber verständlich!

Veröffentlicht: 13.03.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.03.2019
Mensch vor Irrgarten

Wer? cooleteile24  (durch Rechtsanwaltskanzlei Gerstel)
Wieviel? Unbekannt
Betroffene? Händler allgemein

Erst vor Kurzem haben wir darüber berichtet, dass die Darstellung von Widerrufsbelehrungen ein häufig auftauchender Grund für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ist. Der Grund: Verbraucher dürfen erwarten, über das Widerrufsrecht in deutlicher Form aufgeklärt, bzw. belehrt zu werden. Und diese Deutlichkeit bezieht sich dabei nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form, in welcher dieser Inhalt gezeigt wird.

Erfolgt die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung als einfacher Blocktext, erschwert dies die Verständlichkeit enorm. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollte neben dem Inhalt insofern auch die Gestaltung der Belehrung eine Rolle spielen. Zwischenüberschriften und Absätze sind etwa eine einfache Möglichkeit den Text derart aufzulockern, dass er für Verbraucher leicht und klar verständlich ist.

Weitere Abmahnungen

Werbung per E-Mail

Wer? Privat (durch Boden Rechtsanwälte)
Wieviel? 255,85 Euro
Betroffene? Händler allgemein

Es ist ein Dauerbrenner unter den Abmahnungen: Das Werben per E-Mail. Für Online-Händler und andere Gewerbetreibende ist es eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit, neue Kunden zu gewinnen und alte zu behalten. Auch bei den Empfängern dürften die Nachrichten meist gut ankommen – schließlich haben sie dem Erhalt in vielen Fällen zugestimmt.

Ärgerlich für beide Seiten wird es dann, wenn die Werbung ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen in dessen E-Mail-Postfach auftaucht: Dann handelt es sich per Gesetz um eine unzumutbare Belästigung, die auch ein Abmahnrisiko birgt. Es gibt Ausnahmen von diesem Grundfall, etwa in der Bestandskundenwerbung.

Demnach ist eine Belästigung nicht gegeben, wenn die entsprechenden Daten im Wege einer Bestellung erhalten wurden, der Händler diese Daten zur Direktwerbung für ähnliche Produkte verwendet, der Kunde nicht widersprochen hat, dabei aber bei der Erhebung und jeder Verwendung der Daten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er deren Verwendung jederzeit widersprechen kann. Weitere Informationen gibt es hier.

Acryl, Polyacryl, Modacryl...

Wer? MH My-Musthave (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wieviel? 334,75 Euro
Betroffene? Textilhändler

Auch in Sachen Textilkennzeichnung kommt es immer wieder zu Abmahnungen. Ein möglicher Grund: Das Gesetz stellt hier sehr bestimmte Anforderungen. Für die Bezeichnung der enthaltenen Fasern dürfen beispielsweise einzig die Begriffe genutzt werden, welche im Anhang I der Textilkennzeichnungs-Verordnung genannt* sind. Wird in diesem Zusammenhang in der Textilkennzeichnung die Angabe „Acryl“ genutzt, entspricht das nicht den Vorgaben: Anhang I hält die Begriffe Polyacryl und Modacryl bereit, nicht aber nur „Acryl“.

Abgesehen davon also, dass „Acryl“ nicht als erlaubter Begriff aufgezählt wird, ist er irreführend – schließlich ist unklar, welche Form von Acryl schlussendlich gemeint ist. Weitere Informationen zur Textilkennzeichnung gibt es hier, eine Übersicht zu den Faserbezeichnungen außerdem hier.

 

*In der Verordnung, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist, kam es zu einem redaktionellen Fehler. Unter Anhang I Punkt 26 der TextilKennzVO wird von „Seide“ gesprochen, gemeint ist jedoch „Polyacryl“. Der Fehler ist bereits korrigiert worden, allerdings findet sich die Korrektur noch nicht im von der EU zur Verfügung gestellten Version wieder.

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