Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Irreführende Werbung: Echte Schokolade nur bei Müller?

Veröffentlicht: 20.03.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Schokopudding im Glas mit einem Stück Schokolade daneben.

Im Fernsehen läuft derzeit ein Spot der Molkerei Alois Müller GmbH & Co. KG. Beworben wird ein Pudding mit folgendem Slogan:

„Nur bei Müller Chocolat kriegst du echte geschmolzene Schokolade und echte Sahne. Echter Pudding, echt lecker oder? Neu … Müller Chocolat, echt anders."

Moment: Nur bei Müller soll es echte Schokolade geben? Dass das den Konkurrenten gar nicht schmeckt, sollte klar sein.

Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Wie aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale hervorgeht, sah diese in dem Spot auch einen Rechtsverstoß und mahnte Müller ab. Das Problem ist hier nämlich, dass sicherlich nicht nur Müller echte Schokolade und echte Sahne verwendet. Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist so eine irreführende Werbung allerdings verboten. Konkret heißt es: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: 1. die wesentlichen Merkmale der Ware [...].”

Außerdem liegt in der Werbung ein Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung vor. Nach der Verordnung dürfen Lebensmittel nicht mit irreführenden Informationen in Bezug auf ihre Eigenschaften, insbesondere der Zusammensetzung, beworben werden.

Müller gibt Unterlassungserklärung ab

Das Unternehmen hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, die Werbung lediglich bis zum 31.03.2019 weiter auszustrahlen und eine entsprechende Unterlassungserklärung unterschrieben.

Rückgang der förmlichen Beanstandungen

Die Wettbewerbszentrale wird meist tätig, wenn sie Hinweise von Konkurrenten erhält. Wie der Verein laut Welt bekannt gab, gehen die förmlichen Beanstandungen zurück. Im Jahr 2017 wurden noch 3.473 förmliche Beanstandungen ausgesprochen; im Folgejahr waren es bereits ein Drittel weniger. Kleinere Informationsverstöße, wie etwa fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, sind dabei deutlich zurückgegangen.

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