Abmahnmonitor

Aussage „CE-Zertifiziert” ist irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Veröffentlicht: 17.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.04.2019
Roter Luftballon hebt sich aus eine Reihe weiser Luftballons hervor.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Wer? Lauterer Wettbewerb e. V.
Wieviel? 220,15 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Laut § 3 Absatz 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG gilt als unzulässige geschäftliche Handlung unter anderem „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.” Das bedeutet nichts anderes, als: „Stell dich nicht besser dar, als du bist.” Bewirbt ein Händler in seinem Angebot eine Eigenschaft, so kann er beim Kunden den Eindruck erwecken, dass genau diese Eigenschaft etwas Besonderes darstellt. Handelt es sich aber in Wirklichkeit bei der Eigenschaft um eine gesetzliche Pflicht, macht der Händler dem Betrachter so gesehen etwas vor.

Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn der Händler das Vorhandensein des CE-Kennzeichens benennt: Die CE-Zertifizierung ist für eine Vielzahl von Produkten Pflicht; der Händler kommt also so oder so nicht darum. Für den Käufer ist diese Information daher irreführend, denn: Sich an die Gesetze zu halten stellt eine Selbstverständlichkeit dar und mit genau diesen Selbstverständlichkeiten darf nicht geworben werden. Andere unzulässige Werbeaussagen sind beispielsweise: Registrierung beim Verpackungsregister LUCID, versicherter Versand und 100 Prozent Original.

Weitere Abmahnungen

Widersprüchliche AGB bei Ebay

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Ebay-Händler

Vertragsfreiheit ist im Privatrecht ein hohes Gut. Allerdings findet diese Freiheit ihre Schranken dort, wo es zur Kollision mit anderen Regelungen kommt: Wer auf Marktplätzen verkauft, sollte daher ein wachsames Auge auf die hauseigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Ebay beispielsweise legt in seinen AGB fest, wie der Kaufvertrag mit dem Kunden auf der Plattform zustande kommt. So kann der Käufer durch die Wahl der „Sofort Kaufen”-Option den Vertrag direkt mit dem Händler schließen. Händlereigene-AGB, wie etwa: „Die Darstellung der Produkte stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar” sind daher unzulässig, da sie im Widerspruch zu Ebays Spielregeln stehen.

Markenrechtsverletzung durch die Bezeichnung „Römertopf”

Wer? Römertopf Verwertung GmbH & Co. KG (durch Anwaltsbüro Klaus Höbel)
Wie viel? 1.531,90 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Stolperfallen gibt es im Recht so einige. Besondere Achtsamkeit gilt bei der Verwendung von Begriffen, denn: Manch eine Marke hat es aufgrund ihrer Popularität als Synonym in den allgemeinen Sprachgebrauch gebracht. Das gilt nicht nur für die Flex oder das Tempo: So ergeht es auch der Bezeichnung Römertopf. Diese genießt seit 1968 beim Deutschen Patent- und Markenamt den markenrechtlichen Schutz für Bratgefäße. Wer ein Tongefäß zum Braten verkauft, sollte diesen Begriff also nicht leichtfertig benutzen.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.