Abmahnmonitor

Versandangabe „in der Regel” zu ungenau

Veröffentlicht: 17.07.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 17.07.2019
Wecker zerrinnt

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online Händler im Allgemeinen

Beim Kauf im Online-Shop gehört zu den vertraglichen Vereinbarungen unter anderem der Fakt, wann mit einer Lieferung der Ware zu rechnen ist. Bei der Angabe einer solchen Lieferzeit handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen und solche müssen – wie allgemein bekannt – besondere Merkmale erfüllen, um wirksam zu werden.

Eine Wirksamkeitsregelung findet sich beispielsweise in § 308 BGB. Dort heißt es, dass eine AGB-Klausel unwirksam ist, wenn der Shopbetreiber sich damit nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Das wiederum heißt, dass Klauseln, wie etwa „Versand erfolgt in der Regel in drei Tagen” rechtswidrig sind. Der Käufer wird nämlich im Unklaren darüber gelassen, ob gerade der Regelfall herrscht oder ein Ausnahmezustand. Mit der Formulierung suggeriert der Händler nämlich, dass es weitere Zustände gibt, ansonsten wäre der Zusatz „in der Regel” überflüssig. Welche Versandzeiten während eines Sonder– oder Ausnahmezustandes gelten, lässt die Formulierung aber offen (siehe auch: KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, Aktenzeichen: 5 W 73/07).

Doch nicht nur das: Eine solche Klausel ist nicht nur im Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer unwirksam, sie ist auch abmahnbar. Laut § 2 UWG sind neben Unternehmern nämlich auch andere Marktteilnehmer, wie eben Verbraucher durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschützt. Deswegen sind Verstöße gegen Normen, die auch Verbraucherrechte schützen, abmahnbar. Die Regelung über AGB will Vertragspartner, die auch Verbraucher sein können, schützen. Sie haben daher auch verbraucherschützende Aspekte. Daher können rechtswidrige AGB-Klauseln auch nach dem UWG abgemahnt werden.

Weitere Abmahnungen

Irreführende Angaben zu Textilien

Wer? Biroli Avci
Wie viel? 0 Euro (es wurde kein Anwalt beauftragt)
Betroffene? Händler von Textilien

Wer Waren verkauft, muss im Online-Shop und auf Marktplätzen sehr genau darauf achten, ein einheitliches Bild zu vermitteln. Häufig kommt es zu Abmahnungen wegen widersprüchlicher Angaben zum Versand oder der Widerrufsfrist. Aber auch bei den Informationen zu einem Produkt sollten Händler ein wachsames Auge haben. So sollte bei der Faserzusammensetzung stets der gleiche Wert verwendet werden. Wird in der Kurzübersicht etwa mit 15 % Baumwoll-Anteil geworben; in der Detailbeschreibung dann aber auf den 20%igen Anteil verwiesen, ist dies irreführend. 

Fehlende Information zu Nährwerten

Wer? Verbraucherschutz Verein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.
Wie viel? 243,95 Euro
Betroffene? Lebensmittelhändler

Der Käufer muss vor Abschluss des Kaufes die Möglichkeit haben, die erforderlichen Informationen über ein Lebensmittel zur Kenntnis nehmen zu können. Im Supermarkt läuft das über den Blick auf die Verpackung; im Online-Shop bleibt dieser Blick verwehrt. Daher sind Händler in der Pflicht, alle notwendigen Informationen, wie etwa die Nährwertdeklaration in der Produktbeschreibung mit aufzunehmen.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.