Kurzmeldung

Ido-Verband unterliegt kleiner DaWanda-Händlerin

Veröffentlicht: 20.08.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 20.08.2019
Springer schlägt König Matt

Der Ido-Verband ist unter anderem für Abmahnungen gegen kleine Händler bekannt. Genau dieser Umstand fiel dem Verband nun aber in einem aktuellen Fall auf die Füße: Ursprünglich mahnte der Verband eine Händlerin, die auf der ehemaligen Handmade-Plattform DaWanda handelte, wegen einer fehlenden Datenschutzerklärung ab. Die Händlerin zahlte die Abmahnung und unterschrieb die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wenig später flatterte dann eine Vertragsstrafenforderung in Höhe von 1.500 Euro in den Briefkasten der Händlerin. Der Grund: Auf ihrer Homepage hielt sie keine Datenschutzerklärung vor. Dort beschrieb sie ihre Tätigkeit wie folgt:

„Die Gießharztechnik hat mich in ihren Bann gezogen. Jedes Stück ist ein Einzelstück und mit Liebe handgemacht. Viele weitere Schmuckstücke sowie meine Bilder können in meinem Atelier unverbindlich besichtigt werden. Dafür können wir gern einen Termin vereinbaren.
Die meisten Kreationen teile ich regelmäßig auf meiner Facebook-Seite.
Auf Anfrage versende ich auch gern.”

Wie das Landgericht Göttingen (Urteil vom 10.04.2019, Aktenzeichen: 3 O 51/18) festgestellt hat, hat der Ido-Verband allerdings keinen Anspruch auf die geforderte Zahlung.

Kein Handeln im geschäftlichen Verkehr

Zu den Voraussetzungen einer Abmahnung gehört nach § 8 UWG, dass das beanstandete Verhalten im geschäftlichen Verkehr spielt. Ob im geschäftliche Verkehr gehandelt wird, muss an den Umständen des Einzelfalls festgemacht werden. Relevant sind beispielsweise Faktoren, wie die Art der Angebote, ob diese etwa wiederholend und gleichartig sind; Waren, die zum Weiterverkauf erworben werden oder die Anzahl an Rezensionen (BGH, Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen: I ZR 3/06).

In dem hier vorliegenden Fall musste das Gericht feststellen, dass die Abgemahnte in acht Jahren Tätigkeit durch elf Verkäufe einen Gesamtumsatz von 114 Euro erwirtschaftet hat. Nach Ansicht des Gerichts war die Händlerin also gar nicht erst im geschäftlichen Verkehr tätig. Auch der Auftritt auf der eigenen Homepage ließe nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen. Entsprechend fehlte bereits die Voraussetzung, um das Fehlen der Datenschutzerklärung wettbewerbsrechtlich abmahnen zu können.

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