Abmahnmonitor

Himalayasalz darf nicht aus dem Umland stammen

Veröffentlicht: 21.08.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 21.08.2019
Verschiedene Arten von Salz auf Holzlöffeln.

Wer? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V. (vgu)
Wie viel? 208,25 Euro
Betroffene? Lebensmittelhändler

In dieser Woche hat es wieder ein Klassiker im Lebensmittelrecht in den Abmahnmonitor geschafft: Es geht um das Himalayasalz. Mit dieser Bezeichnung verknüpft der Kunde die entlegenen Regionen des Himalaya-Gebirges, welches eine gewisse Exklusivität verspricht. Allerdings sollte sich der werbende Händler auch sicher sein, dass das Salz auch wirklich aus der Bergregion stammt: Häufig stammt das Salz  nämlich von der sogenannten Salt Range. Die Salt Range, auch Salzgebirge genannt, ist ein Gebirgszug in Pakistan. Dieser liegt etwa 200 Kilometer vom Himalaya entfernt. Das Landgericht Braunschweig (Urteil vom 11.11.2009, Aktenzeichen: 9 O 1286/09) hat dazu bereits 2009 festgestellt, dass sich aber nur Salz aus dem Himalaya auch Himalayasalz nennen darf. Der Händler darf sich in so einem Fall nicht darauf berufen, dass die Bezeichnung Himalayasalz auch für das Salz aus dem Salzgebirge handelsüblich sei und der Kunde die Herkunft des Salzes leicht recherchieren kann.

Weitere Abmahnungen

Fehlender OS-Link

Wer? Wetega UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Online-Händler

Ein weiterer Klassiker ist die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform. Bei der OS-Plattform handelt es sich um ein Angebot der EU, mit dem Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern schnell und unkompliziert gelöst werden sollen. Auch wenn die OS-Plattform seit ihrer Einführung im Jahr 2016 praktisch kaum an Bedeutung gewonnen hat, muss der Link mit in den Shop aufgenommen werden. Händler müssen hier besonders darauf achten, dass sie einen sprechenden, also klickbaren Link einfügen (mehr dazu).

Kommentarloser Widerruf

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Händler im B2C-Bereich

Wer sein Geschäft an Verbraucher ausrichtet, muss diese auch über das Bestehen des Widerrufsrechtes belehren. Hier müssen Händler sehr genau darauf achten, keine veralteten Texte zu verwenden. Früher war beispielsweise ein kommentarloses Rücksenden der Ware gestattet. Das seit 2014 in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht sieht allerdings vor, dass der Verbraucher den Widerruf gegenüber dem Unternehmen erklären muss. Formulierungen, wie etwa „der Vertrag kann durch Rücksendung der Ware widerrufen werden” sind daher rechtswidrig. Wie Händler damit umgehen können, wenn der Käufer die Ware trotz korrekter Widerrufsbelehrung kommentarlos zurücksendet, ist hier zu lesen.

Kommentare  

#1 Heidemann 2019-08-22 11:19
Ich Frage mich schon lange ,woher bekommt Ihr eigentlich immer diese ""schönen Urteile "" ?
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