Abmahnmonitor

Grundpreisangabe auf Google Shopping

Veröffentlicht: 28.08.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Google Shopping auf Smartphone

Wer? IDO Verband e.V.
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Die fehlende Grundpreisangabe ist häufig Gegenstand von Abmahnungen. Werden Waren in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, muss sich diese Preisangabe in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis finden. Diese Anforderung gilt dabei nicht nur im Shop, sondern auch in der Anzeigenwerbung.

Das führt dazu, dass die Preisangabenverordnung, auf welcher die Grundpreisangabe beruht, auch bei der Nutzung von Google Shopping berücksichtigt werden muss, wenn dort ein entsprechendes Produkt beworben wird. 

Weitere Abmahnungen

Verkauf nicht verkehrsfähiger Produkte – ProduktSG

Wer? Como Sonderposten GmbH (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 1.590,91 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Damit Produkte verkauft werden dürfen, müssen sie regelmäßig bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Rolle spielt dabei das Produktsicherheitsgesetz: Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern genutzt werden könnten, müssen demnach mit Namen und Kontaktanschrift des Herstellers oder ggf. dessen Bevollmächtigten gekennzeichnet sein. Gibt es diese Kennzeichnung nicht, ist das Produkt nicht verkehrsfähig und darf nicht einmal angeboten werden. 

Die Kennzeichnung sollte dabei grundsätzlich am Produkt selbst erfolgen. Ist dies dort nicht möglich, darf sie auch auf der Verpackung platziert werden. In besonderen Ausnahmefällen und wenn es vertretbar ist, darf sie allerdings weggelassen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit der Anbringung ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. 

Unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer?  IDO Verband e.V.
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen dazu, eine Vielzahl von Verträgen schnell und einfach abwickeln zu können, ohne dabei jeweils bei jedem Vertragsschluss die Bedingungen einzeln aushandeln zu müssen. Dabei darf allerdings nicht jede Klausel verwendet werden – Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der sogenannten Inhaltskontrolle. 

So ist es hier grundsätzlich zwar möglich, eine Rechtswahl zu treffen, also das für den Vertrag anwendbare Recht festzulegen. Jedoch muss beachtet werden, dass diese Rechtswahl gegenüber Verbrauchern nicht dazu führen darf, dass dieser dem Schutz entzogen wird, welcher ihm das Recht seines Heimatstaates gewährt. Mit anderen Worten: Kommt der Verbraucher aus einem Land mit einem hohen Verbraucherschutzniveau, darf ihn die Rechtswahl nicht auf das Recht eines Landes mit einem geringeren Niveau beschränken.

Diese Einschränkung muss sich dabei auch in der entsprechenden Klausel der AGB wiederfinden.

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