Abmahnmonitor

Warum Händler DSGVO-Auskunftsanfragen von Kunden nicht ignorieren sollten

Veröffentlicht: 04.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 04.09.2019
Man im Pop-Art-Stile hält sich die Ohren zu

Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Unternehmen im Allgemeinen

Laut Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung steht Personen ein Aufkunftsanspruch zu, um in Erfahrung zu bringen, welche Daten zu welchem Zweck wie gespeichert wurden. Im Online-Handel kann beispielsweise ein Käufer ein Auskunftsersuchen an einen Händler richten. Händler sollten in jedem Fall reagieren, denn: Tun sie dies nicht, droht eine Klage. Selbst, wenn am Ende herauskommt, dass der Auskunftsanspruch gar nicht besteht, müsste der Händler dennoch die Kosten tragen, denn er hat das Gerichtsverfahren provoziert, indem er nicht auf die Schreiben reagiert hat. 

Ein anderes Beispiel verdeutlicht dieses Konstrukt im deutschen Recht: Anja bekommt von Torben eine E-Mail. Sie soll ihm endlich die 100 Euro zahlen, die er ihr schuldet. Anja ist sich aber sicher, dass sie Torben das Geld nicht schuldet und antwortet einfach nicht auf die E-Mail. Nach mehreren unbeantworteten Nachrichten erhebt Torben Klage. Während des Verfahrens sagt Anja, dass sie ihm das Geld schon lange zurückgezahlt hat. Torben erinnert sich wieder und erklärt den Rechtsstreit für erledigt. An dieser Stelle wäre es unbillig, dass Torben die Kosten alleine tragen muss, denn: Hätte Anja auf die E-Mails reagiert und ihm gesagt, dass die Schuld längst beglichen ist, hätte Torben nie Klage erhoben. So musste er aber davon ausgehen, dass Anja die Sache einfach aussitzen will und er nur über das Gericht an sein Geld kommt.

Weitere Abmahnungen

Fehlendes CE-Zeichen

Wer? Chrono Exklusiv GmbH (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 1.590,91 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Meist taucht das CE-Zeichen im Abmahnmonitor auf, wenn es um Werbung mit Selbstverständlichkeiten geht. Das ist allerdings nicht das einzige Problem: Gerade bei importierter Ware aus dem EU-Ausland kann es vorkommen, dass die Hersteller der Pflicht zur Kennzeichnung nicht nachkommen. An dieser Stelle treffen den Händler Überwachungspflichten: Dieser muss überprüfen, ob die importierte Ware alle Voraussetzungen erfüllt, um auf den Markt gebracht zu werden. Das CE-Zeichen ist für viele Produkte, an die besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden, eine zwingende Voraussetzung. Denn sie zeigt, dass das Produkt „den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind“. Fehlt das Zeichen, so gilt das Produkt als unsicher (§ 3 des Produktsicherheitsgesetzes).

Bitte um eine Bewertung

Wie viel? 0 Euro (Betoffener hat keinen Anwalt beauftragt)
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Vor etwa einem Jahr stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Bitte um das Abgeben einer Kundenrezension Werbung ist. Dieses Urteil hat zur Folge, dass eine solche Bitte unter die Regeln für die Zulässigkeit von Werbung fällt. Besonders bei Werbe-E-Mails sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit reglementiert. Grundsätzlich ist das Versenden von solchen E-Mails nur erlaubt, wenn der Empfänger seine Erlaubnis dazu erteilt hat oder aber die Voraussetzungen für die sogenannte Bestandskundenwerbung vorliegen.

Bei einer widerrechtlichen Versendung kommen neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen auch ganz konkret Unterlassungs-, und im schlimmsten Fall sogar Schadensersatzansprüche des Empfängers in Betracht. In der hier vorliegenden „Abmahnung" handelt es sich um ein Schreiben eines Empfängers, der eine solche unerwünschte E-Mail erhalten hat. Er hat den Unternehmer dazu aufgefordert, künftig keine Werbe-E-Mails mehr an ihn zu senden. Da kein Anwalt beauftragt wurde, sind auch keine Kosten entstanden.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.