Abmahnmonitor

Abmahnwelle von Odoma per E-Mail wegen OS-Link

Veröffentlicht: 11.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 11.09.2019
viele blaue E-Mails

Wer? Odoma (Unternehmen auf Ebay)
Wie viel? 100 Euro
Betroffene? Vor allem Ebay-Händler

Zu einer regelrechten Abmahnwelle ist es am vergangenen Wochenende gekommen: Gleich mehrere Händler berichteten von einer Abmahnung per E-Mail. Absender ist die seit 20.08.2018 auf Ebay angemeldete Firma „Odoma - Handel und Vertrieb”. Konkreter Absender der E-Mails ist Lukas Nießen. Bei den Abmahnungen geht es darum, dass der OS-Link auf Ebay nicht klickbar ist. Weiterhin wird moniert, dass die Information fehle, ob man freiwillig oder von Gesetzes wegen am Streitverfahren teilnimmt. Gefordert werden 100 Euro, sowie das Abgeben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Auffallend ist, dass sich aus dem Schreiben nicht ergibt, woraus sich die 100 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) Abmahnkosten ergeben sollen. Es ist zu vermuten, dass hier aufgrund des vergleichsweise geringen Betrages auf eine hohe Zahlungsbereitschaft der Händler spekuliert wird.

Weiterhin ist uns aufgefallen, dass in dem Shop von Odoma zur Zeit keinerlei Produkte angeboten werden. Die letzte Bewertung wurde im vergangenen Monat abgegeben und bezieht sich auf ein Angebot, welches am 31. Juli geendet hat. Aus der Abmahnung geht hervor, dass Odoma Waren aus dem Bereich Haushalt, Garten und Haus vertreibt. Daraus soll sich dann das Wettbewerbsverhältnis ergeben. Auf welche konkreten Produkte sich das Wettbewerbsverhältnis beziehen soll, bleibt allerdings offen.

Aktuell wird geprüft, inwiefern die Abmahnungen berechtigt sind. In jedem Fall gilt auch hier der gleiche Hinweis, der auch bei anderen Abmahnungen gilt: Ruhe bewahren, nicht einfach die Unterlassungserklärung unterschreiben und den Fall von einem Juristen prüfen lassen. Natürlich ist es auch ratsam, zu überprüfen, ob der OS-Link klickbar ist, oder nicht

Weitere Abmahnungen

Warnhinweis bei Spielzeug

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Händler von Spielwaren

Die zweite Verordnung des Produktsicherheitsgesetzes dreht sich um das Thema Spielzeug. Zu den Pflichten nach dieser Verordnung gehört auch das Anbringen von Warnhinweisen. Ist das Spielzeug kleinteilig, so dass es von Kindern unter drei Jahren, die bekanntlich viele Dinge in den Mund nehmen, verschluckt werden kann, ist entsprechend darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug für Kinder unter drei Jahren nicht geeignet ist. Außerdem legt die Verordnung fest, dass solche Hinweise mit dem Wort „Achtung” zu beginnen haben und in deutscher Sprache verfasst sein müssen (mehr dazu).

In diesem Sinne ein Achtung an Händler: Zwar heißt es, dass die Warnung vom „Hersteller [...] deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen” sind. Aber: Händler haben die Pflicht, zu überprüfen, ob der Hersteller dieser Pflicht nachgekommen ist, bevor sie das Spielzeug weiter verkaufen. Wurden diese Pflichten nicht bereits durch den Hersteller erfüllt, muss im Zweifel der Händler dafür sorgen, dass die Produkte mit dem Recht in Einklang gebracht werden. Ansonsten dürfen sie nicht verkauft werden.

Nährwerte bei Lebensmitteln

Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.
Wie viel? 243,95 Euro
Betroffene? Händler von Lebensmitteln

Es besteht gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung die Pflicht, den Verbraucher vor dem Kauf darüber zu informieren, welche Nährwerte das Produkt hat. Während das im stationären Handel über die Informationen auf der Verpackung funktioniert, geht das im Online-Handel anders: Hier muss der Händler bereits in der Produktbeschreibung alle Informationen aufführen (mehr dazu). Achtung: Ein „Nährwerte auf Nachfrage” ist nicht gestattet! Händler sollten auch beachten, dass ein Foto der Nährwerttabelle, wie sie auf der Lebensmittelverpackung zu finden ist, auch nicht ans Ziel führt. Zum einen sind diese oft nicht gut lesbar; zum anderen sind sie aber vor allem nicht barrierefrei. Menschen, deren Sehvermögen beeinträchtigt ist, können sich den Inhalt eines Bildes nicht durch ein Programm vorlesen lassen.

Kommentare  

#8 Redaktion 2019-09-16 11:40
Hallo Krambambuli,

ob Sie verpflichtet sind, an einem Streitbeilegung sverfahren teilzunehmen, darauf müssen Sie als Online-Händler zusätzlich hinweisen, wenn Sie am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt haben. Weitere Informationen gibt es im Hinweisblatt unter: haendlerbund.de/.../...

Beste Grüße,
die Redaktion
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#7 Martin Hoffmann 2019-09-14 09:57
Mir fällt zu meinem vorherigen Kommentar noch ein, dass, soweit erinnerlich, sich bereits einige Gerichte mit der Frage einer rechtsmißbräuch lichen Abmahnung befasst haben und hierzu wohl auch schon Urteile gefällt haben.
Ausschlaggebend war immer, dass der Abmahner entweder keine oder ganz andere Sachen als der Abgemahnte verkauft hat, also wettbewerbsgefä hrdendes Tun des Abgemahnten nicht gegeben war.

Leider fehlt mir die Zeit, mich in diese strafrechtlich relevante Thematik einzuarbeiten, insbesondere die entsprechenden Gerichtsurteile zu verifizieren.
Ich bin mir aber sicher, dass dies von der interessierten Anwaltschaft gemacht wird - und es hoffentlich auch zu einer Anzeige kommt.
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#6 Martin Hoffmann 2019-09-14 09:48
Wenn der jetzt noch gemeinsame Sache mit Jürgen Resch von der sog. Deutschen Umwelthilfe macht, wird´s eng für uns......

Es liegt schon Jahre zurück, da meinte ein kleiner Büroartikelverk äufer auch zum großen Hüter des Wettbewerbs berufen zu sein. Er hatte uns - obwohl wir auf unserer ebay shop Präsenz ausdrücklich vor Fake Abmahnungen und deren Folgen warnen - dabei kriegen wollen.
Ist ihm schlecht bekommen. Unsere Anwälte haben den sowas von runtergemacht. Eine dicke Schadensersatzf orderung unserseits ist dann bis auf wenige Euro mühsam, über Jahre abgestottert worden.Danach Insolvenz ( aber aus eigenem Verschulden, nicht wegen unserer Forderungen ).
Da fällt mir immer ein "flieg nicht so hoch mein kleiner Freund".

Ich hoffe und wünsche, dass irgend einer der vielen Anwälte, die Neißen und seine Abzocke thematisieren, auch bei dem kleinen Gernegroß die berühmte Schwachstelle finden.
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#5 Redaktionl 2019-09-13 11:57
Hallo Schorer,

es ist durch aus verständlich, dass Sie bei so einem geringen Betrag den Weg zum Anwalt scheuen, aber: Dieser überprüft ja nicht nur die Abmahnung an sich, sondern auch die Unterlassungser klärung.

Erfahrungsgemäß besteht hier der Abmahnende auf die Abgabe einer solchen. Diese sollten Sie aber in jedem Fall prüfen lassen, da es sich bei einer Unterlassungser klärung um einen rechtlich verbindlichen Vertrag handelt.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#4 Markus Korporal 2019-09-11 15:56
Im Artikel zu den aktuellen Abmahnungen bei Ebay wird als Abmahnbegründun g neben der Nicht-Klickbark eit des Links aufgeführt, dass die Information fehle, ob man freiwillig oder von Gesetzes wegen am Streitverfahren teilnimmt.
Ist dieser Text erforderlich?
Wir haben den Rechtstext aus dem Generator übernommen. Dort ist hierzu weder für ebay noch für unseren Shop eine Aussage enthalten.
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#3 Schorer 2019-09-11 15:15
Hallo, auch ich habe diese Abmahnung von Odama erhalten. Ich hatte tatsächlich keinen anklickbaren Link. Dies habe ich jetzt sofort regelkonform abgeändert. Ich antwortete nun auf diese Mail folgendermassen:

Sehr geehrte Damen und Herren,


zunächst einmal hätte ich gerne gewusst, in welcher Form Sie zu mir in einem Wettbewerbsverh ältnis stehen, leider ist es dies für mich nicht nachvollziehbar.
Da Sie bereits seit Monaten keinerlei Artikel anbieten.

Desweiteren hätte ich gerne gewusst, wie sich die 100,00 Euro Abmahnkosten zusammensetzen. Bitte senden Sie mir eine rechtskonforme Rechnung zu.

Auch hier gilt, die Zustellung per e-Mail als ausreichend.

Selbstverständlich werde nach Prüfung Ihrer Antwort, mich umgehend darum kümmern.

Mit freundlichen Grüßen

NUN MEINE FRAGE, sollte man mir nicht antworten. soll ich bezahlen? soll ich unterschreiben? RA möchte ich nicht in Anspruch nehmen, da es mehr als die 100 Euro kosten würde und er ja so eigentlich im Recht war. Vielen Dank für Eure tolle Seite und die kommende Antwort. LG Schorer
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#2 Krambambuli 2019-09-11 14:56
Hallo,
Sie schreiben bei der Abmahnung von Odoma „Weiterhin wird moniert, dass die Information fehle, ob man freiwillig oder von Gesetzes wegen am Streitverfahren teilnimmt. “ Muss diese Information angegeben werden? Ich habe bisher nichts davon gelesen.

Grüße
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#1 Dieter Brandes 2019-09-11 14:12
In Ebay it doch garnicht genug Platz im Impressum, um all diese Dinge unterzubringen. Kan man da nicht ebay dann die Schuld geben, denn die sind ja der Verursacher des Problems.
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