Abmahnmonitor

Abmahnwelle von Odoma per E-Mail wegen OS-Link

Veröffentlicht: 11.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 11.09.2019
viele blaue E-Mails

Wer? Odoma (Unternehmen auf Ebay)
Wie viel? 100 Euro
Betroffene? Vor allem Ebay-Händler

Zu einer regelrechten Abmahnwelle ist es am vergangenen Wochenende gekommen: Gleich mehrere Händler berichteten von einer Abmahnung per E-Mail. Absender ist die seit 20.08.2018 auf Ebay angemeldete Firma „Odoma - Handel und Vertrieb”. Konkreter Absender der E-Mails ist Lukas Nießen. Bei den Abmahnungen geht es darum, dass der OS-Link auf Ebay nicht klickbar ist. Weiterhin wird moniert, dass die Information fehle, ob man freiwillig oder von Gesetzes wegen am Streitverfahren teilnimmt. Gefordert werden 100 Euro, sowie das Abgeben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Auffallend ist, dass sich aus dem Schreiben nicht ergibt, woraus sich die 100 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) Abmahnkosten ergeben sollen. Es ist zu vermuten, dass hier aufgrund des vergleichsweise geringen Betrages auf eine hohe Zahlungsbereitschaft der Händler spekuliert wird.

Weiterhin ist uns aufgefallen, dass in dem Shop von Odoma zur Zeit keinerlei Produkte angeboten werden. Die letzte Bewertung wurde im vergangenen Monat abgegeben und bezieht sich auf ein Angebot, welches am 31. Juli geendet hat. Aus der Abmahnung geht hervor, dass Odoma Waren aus dem Bereich Haushalt, Garten und Haus vertreibt. Daraus soll sich dann das Wettbewerbsverhältnis ergeben. Auf welche konkreten Produkte sich das Wettbewerbsverhältnis beziehen soll, bleibt allerdings offen.

Aktuell wird geprüft, inwiefern die Abmahnungen berechtigt sind. In jedem Fall gilt auch hier der gleiche Hinweis, der auch bei anderen Abmahnungen gilt: Ruhe bewahren, nicht einfach die Unterlassungserklärung unterschreiben und den Fall von einem Juristen prüfen lassen. Natürlich ist es auch ratsam, zu überprüfen, ob der OS-Link klickbar ist, oder nicht

Weitere Abmahnungen

Warnhinweis bei Spielzeug

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Händler von Spielwaren

Die zweite Verordnung des Produktsicherheitsgesetzes dreht sich um das Thema Spielzeug. Zu den Pflichten nach dieser Verordnung gehört auch das Anbringen von Warnhinweisen. Ist das Spielzeug kleinteilig, so dass es von Kindern unter drei Jahren, die bekanntlich viele Dinge in den Mund nehmen, verschluckt werden kann, ist entsprechend darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug für Kinder unter drei Jahren nicht geeignet ist. Außerdem legt die Verordnung fest, dass solche Hinweise mit dem Wort „Achtung” zu beginnen haben und in deutscher Sprache verfasst sein müssen (mehr dazu).

In diesem Sinne ein Achtung an Händler: Zwar heißt es, dass die Warnung vom „Hersteller [...] deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen” sind. Aber: Händler haben die Pflicht, zu überprüfen, ob der Hersteller dieser Pflicht nachgekommen ist, bevor sie das Spielzeug weiter verkaufen. Wurden diese Pflichten nicht bereits durch den Hersteller erfüllt, muss im Zweifel der Händler dafür sorgen, dass die Produkte mit dem Recht in Einklang gebracht werden. Ansonsten dürfen sie nicht verkauft werden.

Nährwerte bei Lebensmitteln

Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.
Wie viel? 243,95 Euro
Betroffene? Händler von Lebensmitteln

Es besteht gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung die Pflicht, den Verbraucher vor dem Kauf darüber zu informieren, welche Nährwerte das Produkt hat. Während das im stationären Handel über die Informationen auf der Verpackung funktioniert, geht das im Online-Handel anders: Hier muss der Händler bereits in der Produktbeschreibung alle Informationen aufführen (mehr dazu). Achtung: Ein „Nährwerte auf Nachfrage” ist nicht gestattet! Händler sollten auch beachten, dass ein Foto der Nährwerttabelle, wie sie auf der Lebensmittelverpackung zu finden ist, auch nicht ans Ziel führt. Zum einen sind diese oft nicht gut lesbar; zum anderen sind sie aber vor allem nicht barrierefrei. Menschen, deren Sehvermögen beeinträchtigt ist, können sich den Inhalt eines Bildes nicht durch ein Programm vorlesen lassen.

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