Abmahnmonitor

Fehlender Hinweis zur Speicherung des Vertragstextes

Veröffentlicht: 25.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 25.09.2019
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Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Ein immer wieder gern abgemahntes Thema ist der fehlende Hinweis auf die Vertragstextspeicherung: In Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) heißt es dazu, dass der Händler den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitteilen muss, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob dieser dem Kunden zugänglich gemacht wird. Letzteres geschieht meist durch Zusendung einer PDF per E-Mail.

Sinn und Zweck der Regelung ist der Umstand, dass der Händler die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jederzeit ändern kann. Für den Käufer sind aber die AGB maßgebend, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegolten haben (mehr dazu).

Weitere Abmahnungen

Fehlende Herstellerangabe

Wer? Como Sonderposten GmbH (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 1.590,91 Euro
Betroffene? Online-Händler

Laut dem § 6 des Produktsicherheitsgesetz muss auf dem Produkt der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers angebracht sein. Aber auch der Händler kann wie ein Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes behandelt werden: Dies gilt zum Beispiel, wenn er Ware herstellen lässt und unter seinem eigenen Namen vertreibt oder aber wenn er Ware in die EU importiert. 

Ist es nicht möglich, die Angabe auf dem Produkt selber anzubringen, so muss sie auf der Verpackung stehen. Der Händler muss hier darauf achten, dass seine Produkte die entsprechende Kennzeichnung haben. Fehlt diese, so darf die Ware nicht in Verkehr gebracht werden. 

Hintergrund der Regelung ist, dass es dem Verbraucher möglich sein muss, im Falle eines Schadens, Ansprüche gegen den Hersteller richten zu können. Dies kann er aber nur, wenn er die Identität des Herstellers kennt. 

Markenverletzung beim Verkauf von Schwertern

Wer? Andara GmbH (durch Rechtsanwälte Breuer Lehmann)
Wie viel? keine Angabe
Betroffene? Schwert-Händler

Diese Abmahnung ist sicherlich nicht alltäglich, aber lesenswert: Geltend gemacht wird ein Unterlassungsanspruch aus dem Markenrecht. Konkret geht es um die Verwendung der Marken Kill Bill und Last Samurai. Diese sind nämlich nicht nur im Bereich des typischen Merchandise, wie etwa Kleidung geschützt, sondern auch für scharfe und stumpfe Hieb- und Stichwaffen, Dekorationsschwerter und Schwertständer. 

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass sich vor dem Verkauf eines Produktes eine markenrechtliche Prüfung lohnt.

Kommentare  

#1 Zang 2019-09-25 14:13
Ich finde es witzig das Firmen andere Abmahnen aber selbst Ihre Rechtstexte nicht richtig formulieren :-)
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