Abmahnmonitor

Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr

Veröffentlicht: 02.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Geschäftsmänner an Treppe: Einer nimmt den leichten Weg, der andere den schweren, aber kürzeren.

Wer? Handy Deutschland GmbH (durch Rechtsanwälte Scholz)
Wie viel? 887,03 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Mit seiner Entscheidung im Jahr 2017 hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 13.07.2017, Aktenzeichen: C-133/16) festgestellt, dass die Verkürzung der Gewährleistung von zwei auf ein Jahr bei gebrauchten Produkten rechtswidrig ist. Lediglich die Haftung darf auf ein Jahr begrenzt werden. Das bedeutet in der Praxis: Tritt im ersten Jahr ein Sachmangel auf, darf der Kunde noch im zweiten Jahr Ansprüche gegen den Händler geltend machen. Tritt hingegen erst im zweiten Jahr ein Sachmangel auf, haftet der Händler nicht mehr, sofern er die Haftung wirksam auf ein Jahr für gebrauchte Produkte beschränkt hat.

Damit steht die aktuelle Regelung in § 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) noch im Widerspruch zum EuGH-Urteil. Da die Urteile des EuGHs aber verbindlich und unmittelbar wirken, muss das BGB entsprechend so ausgelegt werden, als stünde dort das, was der EuGH für rechtens erachtet.

Für Neuware ist so eine Haftungsbegrenzung aber nicht möglich. Im übrigen muss der Händler nicht für altersbedingte Mängel einstehen. Auch Mängel, auf die er vorher, beispielsweise im Rahmen der Produktbeschreibung hingewiesen hat, sind im Sinne des Gewährleistungsrechts keine Mängel. Das A und O beim Verkauf von gebrauchten Produkten ist daher eine gute Produktbeschreibung. Unter gebrauchten Artikeln werden Produkte verstanden, die schon einmal in Benutzung waren. Darunter zählt hingegen nicht etwa B-Ware. Diese ist gerade nicht gebraucht: Häufig ist lediglich die Originalverpackung beschädigt oder fehlt ganz (Landgericht Essen, Urteil vom 12.06.2013, Aktenzeichen: 42 O 88/12). 

Weitere Abmahnungen

Werbung mit Testsieger

Wer? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V.
Wie viel? 208,25 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Die Werbung mit Testurteilen ist beliebt, schließlich zieht sie beim Kunden. Doch Vorsicht: Hat der Händler einen Testsieger im Sortiment und will diesen auch als solchen anpreisen, muss er genau aufpassen. Die Bewerbung als Testsieger ist in der Regel zu pauschal. Der Kunde muss beispielsweise die Möglichkeit haben, zu überprüfen, was denn da genau getestet wurde. Deswegen muss eine Quelle angegeben werden. Eine Verlinkung der Fundstelle ist hingegen nicht notwendig. 

Hinzu kommt noch, dass der Händler den Test genau betrachten sollte. Hin und wieder werden nur einzelne Komponenten eines Produktes geprüft. Anders gesagt: Nur weil der Service in einem Restaurant die Note „sehr gut” erhalten kann, muss das Essen noch lange nicht schmecken. Bewirbt der Inhaber nun aber, dass sein Restaurant die Note „sehr gut” erhalten hat, vermittelt er so den falschen Eindruck, dass sich die Bewertung auf den kompletten Betrieb bezieht und nicht nur auf die Komponente „Service” (mehr). 

Fehlende Grundpreisangabe auf Ebay

Wer? Ramon Gebauer (durch Internetrecht-Rostock)
Wie viel? 1.358,86 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Grundsätzlich muss ein Grundpreis angegeben werden, wenn ein Produkt nach Länge, Gewicht, Volumen oder Fläche verkauft wird. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Angabe. Beispielsweise entfällt die Pflicht, wenn ein Produkt das Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als zehn Gramm oder Milliliter hat. Auch bei einem sogenannten Set gilt diese Ausnahme. Wann ein Set ein Set ist, erklären wir in unserem aktuellen „Wir wurden gefragt”.

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