Abmahnmonitor

Rechtlicher Ärger um die Newsletter-Anmeldung

Veröffentlicht: 23.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.10.2019
Hand bedient Maus

Wer? Privatperson
Wie viel? 0 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Geht es um die Anmeldung zum Newsletter, wird Online-Händlern empfohlen, ein sogenanntes Doppel-Opt-In einzurichten. Dabei gibt der Nutzer zunächst seine E-Mail-Adresse an und muss dann in einer E-Mail noch einmal via Klick einen Bestätigiungslink betätigen. Dies gilt als sichere Methode, das der Händler im Zweifel nachweisen muss, dass er dem Nutzer mit dessen Erlaubnis eine Werbe-Mail geschickt hat. Allerdings ist das Doppel-Opt-In auch sonst äußerst empfehlenswert: Es verhindert, dass Nutzer irgendwelche E-Mail-Adressen von Dritten eingeben und diese Dritten dann ungewollt Werbung erhalten. Denn – unabhängig davon, ob der Seitenbetreiber etwas dafür kann, oder nicht – muss er für jede Werbe-E-Mail, die ohne Einverständnis heraus ging, haften.

Weitere Abmahnungen

Deutsche Umwelthilfe mahnt Verstoß gegen Verpackungsgesetz ab

Wer? Deutsche Umwelthilfe
Wie viel? 229,34 Euro
Betroffene? Händler mit schadstoffhaltigen Produkten

Neben der allseits bekannten Systembeteiligungspflicht, regelt das Verpackungsgesetz in § 15 auch verschiedene Informationspflichten. So treffen Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter besondere Pflichten, über die sie auch informieren müssen. Das gilt beispielsweise bei Bauschaum. Hier muss der Händler gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe kostenlos zurücknehmen. Eine Entsorgung über den Hausmüll ist nicht gestattet. Über all diese Umstände muss der Händler informieren. 

Fehlende WEEE-Registrierungsnummer

Wer? k. A. (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Elektronik-Händler

Im Oktober 2015 wurde das deutsche Elektrogesetz novelliert und setzt seitdem die europäische WEEE-Richtlinie um. Ziel ist es, die Quote an Elektroschrott zu reduzieren. Daher sollen sich Hersteller, Vertreiber oder Importeure an der Entsorgung der Geräte beteiligen. Dafür ist es notwendig, Elektro- und Elektronik-Geräte bei der Stiftung EAR zu registrieren (E-Book zum Verkauf von Elektro- & Elektronikprodukten).

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