Abmahnmonitor

Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Veröffentlicht: 30.10.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 04.11.2019
Roter Telefonhörer

Wer? IDO e.V.
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Unternehmer wie Online-Händler müssen Verbraucher über das Widerrufsrecht aufklären. Dazu gehört etwa die Information über Bedingungen, Fristen und das Verfahren, in dem das Recht ausgeübt werden kann. Standardmäßig müssen damit natürlich auch etwaige Kontaktmöglichkeiten angegeben werden. 

Egal, ob nun das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster genutzt, oder eine individuelle Widerrufsbelehrung für Verbraucher bereitgestellt wird: Hat der Unternehmer eine Telefonnummer, die für Belange des Kunden genutzt wird, so muss diese auch in der Widerrufsbelehrung angegeben werden. Seit 2014 sind Verbraucher nicht mehr dazu verpflichtet, ihren Widerruf in Textform zu erklären, sondern können auch zum Hörer greifen. Für Online-Händler ergibt sich ein Abmahnungsrisiko insbesondere dann, wenn die Service-Nummer an anderer Stelle im Shop vermerkt ist, nicht aber in der Widerrufsbelehrung. Achtung: In das Muster-Widerrufsformular gehört eine Telefonnummer wiederum auf keinen Fall. 

Weitere Abmahnungen

Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist

Wer? Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Wie viel? 887,02 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Auf Kontinuität müssen Online-Händler beim Widerrufsrecht auch im Hinblick auf die Angabe von Fristen achten. Das Gesetz gibt hier eine Dauer von 14 Tagen vor. Abweichungen nach Oben, also zu Gunsten der Verbraucher, sind grundsätzlich möglich. Weniger Zeit jedoch darf nicht gegeben werden. Gleichzeitig sollte darauf geachtet werden, dass – sofern das Widerrufsrecht an verschiedenen Stellen angesprochen wird – sich die Fristen in ihrer Länge nicht unterscheiden. 

Andernfalls werden Verbraucher damit in die Irre geführt. Wird also etwa in einem FAQ von einer Widerrufsfrist von 30 Tagen gesprochen, die Anpassung auf eine verbraucherfreundlichere Gestaltung in der Widerrufsbelehrung oder den AGB jedoch vergessen und hier von der 14-Tagesfrist gesprochen, kann das wie in diesem Fall zu einer Abmahnung führen.

Und wie war das mit der Hersteller-Garantie?

Wer? IDO e.V. 
Wie viel? unbekannt
Betroffene? Online-Händler allgemein

Wer A sagt, der muss auch B sagen: Das gilt weiterhin im Hinblick auf die Angabe der Herstellergarantie. Wird auf der Produktdetailseite etwa von einer „2-jährigen Herstellergarantie“ gesprochen, sonst aber nichts weiter erwähnt, bedeutet das für Händler ein erhöhtes Abmahnrisiko. Verbraucher müssen nämlich dann auch darüber aufgeklärt werden, dass ihnen gesetzliche Gewährleistungsrechte zustehen und diese nicht durch die Garantie beeinträchtigt werden. Auch Name und Anschrift des Garantiegebers, die zeitliche und räumliche Geltung sowie alle wesentlichen Angaben, die zur Geltendmachung eines Garantieanspruchs nötig sind, müssen genannt werden. 

Zwar hat kürzlich erst das Landgericht Hannover entschieden, dass es im dort verhandelten Fall keinen Wettbewerbsverstoß bedeutete, dass die Herstellergarantie gar nicht angegeben wurde (wir berichteten). Die Richter sagten jedoch, dass dies nicht gelte, wenn die Garantie zwar angegeben wird, ihre Bedingungen aber nicht. 

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