Abmahnmonitor

Das unvollständige Impressum als Abmahngrund

Veröffentlicht: 20.11.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 19.11.2019
Würfel mit dem Schriftzug "Impressum"

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Wann und wo Personen ein Impressum angeben, war lange Zeit heiß diskutiert. Mittlerweile sollte zumindest jedem Online-Händler klar sein, dass an der Angabe eines Impressums kein Weg vorbei führt. Das ist auch ganz richtig, denn ohne diese Angabe wird es für das Gegenüber schwierig, die eigenen Rechte durchzusetzen. Anders herum gesprochen: Jeder Unternehmer ist dankbar, wenn der Händler, der Produktfotos klaut, ein Impressum hat. Das erleichtert zumindest innerhalb der EU die Rechtsverfolgung.

Wichtig ist aber auch, dass Unternehmer darauf achten, dass ihr Impressum vollständig ist. Zur Vollständigkeit gehört beispielsweise ein Vor- und Nachname des Geschäftsführers. Keinesfalls sollte der Vorname abgekürzt werden. Außerdem muss eine ladungsfähige Adresse angegeben sein. Als ladungsfähig gilt eine Anschrift dann, wenn die Rechtspartei dort auch tatsächlich anzutreffen ist. Daher ist eine Postfachnummer ungenügend.

Weitere Abmahnungen

Fehlender Hinweis auf gesetzliche Gewährleistung

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Händler müssen im B2C-Bereich eine ganze Reihe von Informationspflichten erfüllen. Zu diesen Pflichten gehört laut Art. 246a § 1 EGBGB auch die Information, über „das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts“. Diese Information wird häufig vergessen und daher auch entsprechend oft abgemahnt. Eine einfache Passage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht für gewöhnlich aus.

Verstoß gegen die Buchpreisbindung

Wer? k. A.
Wie viel? 547,77 Euro
Betroffene? Buchhändler

Das Buchpreisbindungsgesetz schreibt vor, dass Bücher nur zu einem festgeschriebenen Preis verkauft werden dürfen. Damit soll gewährleistet werden, dass auch kleine Buchhandlungen wettbewerbsfähig sind. Eine Unterschreitung des Buchpreises stellt dementsprechend auch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar.

Lediglich in Ausnahmen darf der Preis unterschritten werden. Beispielsweise dürfen Mängelexemplare und gebrauchte Bücher verbilligt veräußert werden. Die Preisbindung besteht solange, wie der Verlag diese aufhebt. Eine Aufhebung ist allerdings frühestens 18 Monate nach dem ersten Erscheinen möglich.

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