Warnung

Mögliche Erpressungsversuche um Marke Black Friday

Veröffentlicht: 28.11.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 17.11.2022
Unbekannter Anruf

Wer den Begriff Black Friday zur Zeit nutzt, um etwa Werbung für seinen Online-Shop zu betreiben, der läuft Gefahr, abgemahnt zu werden. Es handelt sich dabei um eine eingetragene Marke (wir berichteten). Vor diesem Risiko schützt nur, die Marke nicht zu nutzen, oder entsprechende Lizenzen beim Markeninhaber zu erwerben.

Offenbar haben nun aber auch Dritte hier die Möglichkeit eines einträglichen Geschäfts erkannt. Uns wurde berichtet, dass es zur Zeit Erpressungsversuche um die Marke gebe. 

50 Euro zzgl. USt – oder der Verstoß werde gemeldet

Dabei geht es um Anrufe einer Marketing-Agentur. Im Gespräch werde angegeben, dass man beauftragt sei, markenrechtlichen Verstößen in der Sache Black Friday nachzugehen. Man würde davon allerdings Abstand nehmen, wenn man einen Betrag in Höhe von 50 Euro zzgl. USt. an die Agentur zahlen würde. Die Markenrechtsverletzung würde dann nicht gemeldet werden. 

Das uns zugetragene Verhalten der Agentur ist unseriös und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich vom Inhaber der Marke mit der Verfolgung von Verstößen beauftragt wurde. Andernfalls hätte er jedenfalls keine gute Wahl getroffen, da die „Beauftragten“ ihren Auftrag offenbar nicht mehr so ernst nehmen, wenn sie mit einem mittleren zweistelligen Betrag entlohnt werden. Auch die Klärung per Telefon bringt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Agentur hervor – jedenfalls ist so weniger potentielles, belastendes Beweismaterial in der Welt. 

Besser nicht zahlen?

Wir schätzen dies zur Zeit als Erpressungsversuch ein und empfehlen, den geforderten Betrag nicht zu zahlen. Erhalten Online-Händler hingegen eine Abmahnung, sollte darauf reagiert werden.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Agentur Markenrechtsverletzungen tatsächlich an den Markeninhaber meldet – dieses Risiko dürfte jedoch auch bei Zahlung nicht gebannt sein, selbst wenn die Agentur dies verspricht. Gleichzeitig sollte der Begriff Black Friday gewerblich nur genutzt werden, wenn dafür eine Lizenz vorliegt oder die Nutzung außerhalb des – sehr großen Feldes – an geschützten Waren und Dienstleistungen erfolgt. 

Sollten Sie ebenfalls eine entsprechende Aufforderung erhalten haben, können Sie uns dies gern mitteilen, beispielsweise über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

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