Abmahnmonitor

Vorsicht bei der Bezeichnung „Inhaber“ im Impressum

Veröffentlicht: 22.01.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.01.2020
Inhaber einer Firma

Wer? kitzVenture GmbH (durch Kanzlei am Güterbahnhof)
Wie viel? 413,90 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Hin und wieder sieht man im Impressum die Zusatzbezeichnung „Inhaber“ oder „Geschäftsführer“ vor dem Namen stehen. Besonders Einzelunternehmer sollten hier aufpassen, denn diese Bezeichnungen können direkt zur Abmahnung führen.

Bei der Bezeichnung Geschäftsführer ist der Fall klar: Es ist gesetzlich geregelt, welche Unternehmensformen einen Geschäftsführer haben. Dafür muss es sich bei dem Unternehmen um eine GmbH, OHG oder KG handeln. 

Beim Inhaber sieht die Sache schon etwas komplexer aus, da der Begriff umgangssprachlich unterschiedlich verwendet werden kann: Auf der einen Seite kann die Bezeichnung des Inhabers mit der Führung einer Firma in Verbindung gebracht. Eine Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann sein Geschäft betreibt. Kleingewerbetreibende und Freiberufler sind keine Kaufleute und treten daher unter ihrem bürgerlichen Namen auf. Bei ihnen wäre der Zusatz Inhaber also fehl am Platz. 

Auf der anderen Seite kann der Begriff des Inhabers von Verbrauchern auch ganz unjuristisch mit dem Besitz eines größeren Betriebes assoziiert werden. 

Wer also kein eingetragener Kaufmann ist, sollte auf den Zusatz Inhaber verzichten.

Weitere Abmahnungen

Fehlende Grundpreisangabe

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Das Fehlen der Grundpreisangabe ist einer der am häufigsten durch den Ido-Verband abgemahnten Rechtsverstöße. Bei welchen Produkten eine Grundpreisangabe notwendig ist, verrät die Preisangabenverordnung. Sie sieht auch Ausnahmen von der Angabe vor: Dies ist beispielsweise bei kleinen Mengen unter 10 Gramm oder 10 Milliliter der Fall, oder aber wenn der Gesamt- und Grundpreis wie zum Beispiel bei dem 100-Gramm-Becher Jogurt identisch sind.

Werbung mit LGA-geprüft

Wer? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V.
Wie viel? 220,15 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Bei der Werbung mit Testsiegeln gilt äußerste Sorgfalt. Das betrifft auch das LGA-Siegel des TÜV-Rheinland. Dabei handelt es sich um ein weltweit anerkanntes Prüfsiegel für Haushaltsgeräte, Möbel und Spielzeug. Wer Produkte mit diesem Siegel hat, muss bei der Werbung darauf achten, die Fundstelle mit anzugeben. Außerdem darf sich die Werbung nur auf die getesteten Produkte beziehen.

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