Abmahnmonitor

User generated content: Händler könnten für Kommentare mithaften

Veröffentlicht: 19.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.02.2020
Kundenbewertung

Wer? Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (über die Kanzlei Burchert und Partner)
Wie viel? --
Betroffene? Händler von Gesundheitsartikeln

Nicht nur Produktbeschreibungen können vor Werbeaussagen strotzen, die zum Verhängnis werden. Auch vermeintlich positive Kommentare zu einem Produkt birgen das Risiko der Retourkutsche in sich. Kundenbewertungen (z. B. Produktbewertungen, Gästebucheinträge) können dem Händler als eigene Werbeaussagen zugerechnet werden, da sie gerade zu Werbezwecken veröffentlicht werden.

Die Tatsache, dass die Kunden lediglich ihren subjektiven Eindruck darstellen, ändere nichts an dem Werbecharakter der Kundenkommentare. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass Kunden den Werbeversprechen Glauben schenken und auch nach dem Kauf von deren Richtigkeit überzeugt sind und daher entsprechende Bewertungen einstellen. In dieser Richtung hatte der Bundesgerichtshof schon für Bewertungsportale entschieden (Urteil vom 04. April 2017, Aktenzeichen VI ZR 123/16). 

Ob eine solche Abmahnung rechtlich tatsächlich begründet ist, ist derzeit aber noch zweifelhaft: Aktuell verhandelt der Bundesgerichtshof in einem ganz ähnlichen Fall. Das Urteil wird morgen erwartet. 

Weitere Abmahnungen

Unerlaubte Werbung

Wer? Rechtsanwalt Martin Kienitz
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Händler allgemein

Verstöße bei der E-Mail-Werbung sind schon so alt wie der digitale Newsletter selbst. Personen, mit denen bisher kein geschäftlicher Kontakt bestand, darf nicht einfach Werbung per E-Mail „ins Blaue hinein“ gesendet werden – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers stellt dies eine unzumutbare Belästigung dar, ist unlauter und damit unzulässig. Besteht zu dem Empfänger kein Wettbewerbsverhältnis, ist er beispielsweise ein Verbraucher, kann außerdem eine Unterlassungsklage drohen.

Merinowolle

Wer? Dachs Germany, Harald Durstewitz (über die Kanzlei Fareds)
Wie viel? 887,02 Euro
Betroffene? Online-Händler von Textilien

Händler müssen beim Verkauf von Textilien immer die Fasern angeben, aus denen das Produkt besteht. Außerdem müssen diese Angaben der Faserzusammensetzung auch nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Katalog benutzt werden. Richtig angegeben wird die Faserbezeichnung „100%“ und im Anschluss die Faser, z. B. Wolle. Die Bezeichnung als Merinowolle ist vom Gesetz nicht vorgesehen und damit unzulässig. Wer nach den Angaben auf der Etikettierung geht, muss außerdem dafür einstehen. Die Merinowolle muss auch tatsächlich vom Merinoschaf stammen.

Update:

Ein Muss für die Angabe „rein“, „ganz“ oder „100 %“ gibt es nicht mehr. Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer einzigen Faserart, bestehen, dürfen den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen.“ (EuGH, Urteil vom 05. Juli 2018, Aktenzeichen C-339/17). Das hat positive praktische Folgen, denn auf Plattformen ist die Angabe des Prozentsatzes teilweise technisch-bedingt nicht vorgesehen.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.