Markenrecht

Keine Cheetos für Deutschland? Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzung

Veröffentlicht: 02.03.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.09.2023
Cheetos-Tüte

Über zwanzig verschiedene Varianten gibt es von der berühmten Knabberei in den USA. Cheetos, die populären Käsesnacks aus den Vereinigten Staaten sind hierzulande jedoch nur in speziellen USA-Shops zu bekommen. Möglicherweise ist die schon seit Jahren abmahnende Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG aus Köln Grund dafür, dass die Deutschen bisher nicht flächendeckend in den Genuss der Knabberei kommen dürfen. Die Snacks haben ein Problem: Ihr Name Cheeto soll im Widerspruch zur deutschen Marke Chito stehen. Spezialitäten-Shops müssen um ihr Cheeto-Sortiment fürchten, denn die Abmahnerin behauptet den Verstoß gegen ihre Marke Chito. Auch aktuell soll wieder eine Abmahnung aufgetaucht sein, wie die Kanzlei Plutte berichtet

Cheetos gehören zum US-Amerikaner wie Hamburger und Coca Cola

Gibt man in der Google-Suche das Wort Chitos ein, wird von Google sofort nach einem Schreibfehler gefragt. „Meintest du: Cheetos” will Google helfen. Aber nein. Tatsächlich soll es neben den echten-US-amerikanischen Cheetos auch deutsche Chitos geben. Jedenfalls hat sich die Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG aus Köln hierfür schon 1980 eine Marke eintragen lassen. Und neben Chitos kann es in Deutschland eben keine Cheetos mehr geben. 

Die beiden Wörter Cheetos und Chitos seien sich so ähnlich, dass sie für einen Laien sowohl von der Schreibweise als auch vom Klang zur Verwechslung führen können. Da kann selbst Google mal verwirrt sein. Die deutschen Chitos sind unter anderem für Käsegebäck und Kräcker als Marke eingetragen. Die US-amerikanischen Cheetos hingegen sind zwar auch in Deutschland als Marke eingetragen, jedoch nur für vereinzelte Warenklassen, die das Knabbergebäck nicht direkt umfassen. Auch bei weiteren Eintrageversuchen in das Markenregister scheiterte unter anderem die H. Bahlsens Keksfabrik bislang in Deutschland.

Sogar vor ein deutsches Gericht ging es im Rechtsstreit schon. Darauf verweist die Abmahnerin in ihrer Abmahnung (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 31. März 2016, Aktenzeichen 315 O 14/16). In Hamburg waren die Richter überzeugt, dass Cheetos wegen eines Markenverstoßes in Deutschland nicht länger vertrieben werden können.

Shop-Betreiber aufgepasst!

Fraglich ist zwar, ob für die deutschen Chitos Markenschutz besteht, denn unter dem Begriff ist hierzulande kein Knabbersnack bekannt. Nichtsdestotrotz stehen über 2000 Euro auf dem Spiel, wenn einen Händler von US-amerikanischen Cheetos eine Abmahnung erwischt. Allen Händlern, die beispielsweise USA-Produkte verkaufen, ist zunächst vom Verkauf von Cheetos abzuraten. Dies gilt auch für die Verwendung des Wortes in Meta-Daten oder als Kategorie-Bezeichnung im Shop.

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