Abmahnmonitor

„Irrtümer vorbehalten”: Keine pauschale Befreiung von Fehlern

Veröffentlicht: 04.03.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.03.2020
OOPS! Sprechblase

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

„Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.” So oder so ähnlich findet man zuhauf Hinweise in Webshops, die dazu dienen, sich im Falle einer Pricing-Panne oder eines sonstigen Fehlers wieder von der Verpflichtung zur Lieferung zu befreien. Solche Hinweise sind jedoch ein unzulässiger Haftungsausschluss. Händler dürfen sich nach der Rechtsprechung pauschal formulierte Lösungsrechte vom Vertrag nicht einseitig vorbehalten.

Von Online-Händlern wird aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet, dass Fehler in der Preisdarstellung oder Artikelbeschreibung binnen kürzester Zeit korrigiert werden. Von jeglichen Hinweisen, egal wie kreativ sie auch sein mögen, wird an dieser Stelle also dringend abgeraten. Der IDO-Verband berechnet für diesen Rechtstipp rund 230 Euro.

Weitere Abmahnungen

Neuer Mandant für Rechtsanwalt Sandhage

Wer? Erdigo UG (haftungsbeschränkt) (über Rechtsanwalt Gereon Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Online-Händler von Fahrrädern und Fahrradzubehör

Der fehlende OS-Link gehört seit Jahren zu einem beliebten Abmahnthema. Die Pflicht zum Setzen des Links ist in der ODR-Verordnung, der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, geregelt. Der OS-Link muss den Besucher auf die Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) führen können. Er muss also klickbar sein. Neu ist daran nichts. Jedoch ist unserer Redaktion der Abmahner, die Erdigo UG, bisher noch nicht bekannt gewesen. Alle Fahradhändler sollten daher noch einmal nachsehen, ob ihre Shops einwandfrei mit dem OS-Link versehen sind.

Kondome

Wer? Gurgen Sargsyan & Mesrob Shahbazyan GbR (über die Kanzlei Internetrecht-Rostock)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Online-Händler von Kosmetik- und Gesundheitsprodukten

Beim Online-Handel mit Medizinprodukten muss (neben anderen speziellen Vorschriften wie der RöntgenVO oder dem ChemikalienG), das Medizinproduktegesetz (MPG) beachtet werden. Auch Kondome sind – da sie Krankheiten oder Schwangerschaften verhindern sollen – ein Medizinprodukt und müssen unter anderem speziell gekennzeichnet werden.

Außerdem Thema der Abmahnung: Die fehlende Angabe von Inhaltsstoffen bei Kosmetikartikeln. Konkret ging es um Rasierklingen, die einen pflegenden Gelteil haben und somit insgesamt als Kosmetikartikel gelten.

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