Abmahnmonitor

Diese Fehler bei der Preisangabe sind eine Abmahngarantie

Veröffentlicht: 18.03.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Preisschild wird von einer Hand genommen und betrachtet

Wie Preise gegenüber Verbrauchern angegeben werden müssen, schreibt die Preisangabenverordnung fest. Dabei kommt es bei der Umsetzung im eigenen Shop oder auf Marktplätzen immer wieder zu Fehlern, die teuer werden können. In dieser Woche haben wir also drei Abmahnungen zusammen gesucht, die zeigen, welche Fehler Händler vermeiden können.

„Versand auf Nachfrage“

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Gleich in § 1 der Preisangabenverordnung heißt es, dass der Händler angeben muss, „ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen“. Im nächsten Satz wird diese Regel dahingehend konkretisiert, dass der der Händler nicht nur das „ob“ sondern auch das „wie hoch“ angeben muss. 

Bei der hier vorliegenden Abmahnung hat einen Händler erreicht, der statt der Versandkosten lediglich die Floskel „Versand auf Nachfrage“ angegeben hat. Zwar grenzt die Preisangabenverordnung das Erfordernis der Versandkostenangabe auf Kosten ein, die „vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können“; diese Ausnahme wird in den meisten Fällen aber nicht greifen. So hat das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 02.10.2015, Aktenzeichen: 5 W 196/15) einmal festgestellt, dass es Händlern zumutbar ist, die Kosten für den versand in europäische Länder in der jeweiligen Höhe anzugeben. 

Dass zum eigentlichen Produktpreis noch die Versandkosten dazu kommen, muss noch vor der Einleitung des Bestellvorgangs für den Käufer ersichtlich sein. Daher bietet sich ein gut sichtbarer Hinweis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis an. Denkbar ist hier die Angabe der Versandkosten in der konkreten Höhe oder aber eine Verlinkung zu einer Übersicht der anfallenden Versandkosten für die unterschiedlichen Zielländer.

Weitere Abmahnungen

Fehlender Grundpreis

Wer? IDO Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Amazon-Händler

§ 2 der Preisangabenverordnung regelt die Angabe eines Grundpreises bei Waren, die „nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche“ angeboten werden. Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis erfolgen und gewährleistet die Vergleichbarkeit von Artikeln, die in unterschiedlichen Abpackungen verkauft werden. 

Besonders häufig unterläuft Händlern dabei der Fehler, dass der Grundpreis nicht überall angezeigt wird, wo auch mit dem Gesamtpreis geworben wird. Bei Amazon muss beispielsweise darauf geachtet werden, dass die Grundpreisfunktion (price per unit) aktiviert ist.

Fehlender Mehrwertsteuer-Hinweis 

Wer? Ido-Verband
Wie viel? 1.500 Euro Vertragsstrafe
Betroffene? Händler allgemein

In diesem Fall war die Abmahnung schon erledigt: Der betroffene Händler hatte die Unterlassungserklärung unterschrieben; allerdings dagegen verstoßen, so dass es nun zu einer Vertragsstrafenforderung seitens des Ido-Verbandes kam. 

Es ging um den fehlenden Hinweis auf die Mehrwertsteuer. Die Preisangabenverordnung fordert hier, dass der Händler angeben muss, dass die Mehrwertsteuer bereits im Preis enthalten ist. Dieser Hinweis muss ebenfalls gut sichtbar in der Nähe zum Gesamtpreis erfolgen und kann in Kombination mit der Angabe zu den Versandkosten erfolgen. Dies sieht dann wie folgt aus: „inkl. MwSt. zzgl. Versand“.

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