Abmahnmonitor

Trotz Coronavirus: Ido Verband & Co. mahnen weiter ab

Veröffentlicht: 25.03.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.03.2020
Dartscheibe

Wer? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Egal, welche kleinen oder großen Katastrophen über die Welt hereinbrechen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich zumindest die Abmahner nicht kleinkriegen lassen. So war es weniger verwunderlich, dass auch in der aktuellen Coronavirus-Krise kein Halt beim Abmahnen gemacht wird. Abmahner finden immer noch die Zeit, die fehlende oder unzureichende Verpackungsregistrierung zu recherchieren.

Da jeder Online-Händler zwangsläufig Verpackungen für den Versand der Waren an den Endkunden verwendet, muss er sich im Herstellerregister registrieren lassen, bevor er die Verpackungen erstmals in den Verkehr bringt, § 9 Verpackungsgesetz. Das hat zur Folge, dass jeder Vertreiber, der entsprechende Verpackungen erstmals an private Endverbraucher versendet, verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in dem dort geführten Register mit seinen Angaben zu registrieren. Diese Angaben werden dann teilweise für jedermann einsehbar veröffentlicht. 

Aus diesem Grund können Konkurrenten und Verbände ganz leicht überprüfen, ob sich Händler an diese Registrierungspflicht halten und bei Verstößen abmahnen. Händler sollten sich diesen Aufwand daher unbedingt machen und die Registrierung nachholen oder bei Bedarf fehlende Angaben ergänzen. Wer noch einmal nachlesen möchte, was es mit dem Verpackungsgesetz genau auf sich hat, kann das in diesem umfassenden Beitrag tun.

Weitere Abmahnungen

Unbestimmte Lieferzeitangabe

Wer? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

In Zeiten von Warenengpässen, Personalknappheit und Logistikproblemen kommen auch Online-Händler mit ihren Lieferversprechen ins Hadern. Der Ido Verband hat daher noch einen weiteren Grund zur Abmahnung gefunden, denn trotz der aktuellen Lage sind Händler verpflichtet, konkrete Lieferzeiten oder -zeiträume anzugeben. Angaben wie „Die Ware wird in der Regel am nächsten Werktag geliefert“ sind somit nicht ausreichend. In der Rechtsprechung wird der Zusatz „in der Regel“ in Bezug auf die Lieferfristen als zu unbestimmt und damit unzulässig beschieden. Der Kunde ist also genau zu informieren, wann er mit dem Eintreffen der Ware rechnen kann. Das gilt sowohl für den Versand innerhalb Deutschlands als auch für einen Versand ins Ausland. Es ist klarzustellen, wann die Frist beginnt, z. B. nach Auftragsbestätigung oder bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt der Zahlungsanweisung. Weitere Informationen zur Corona-Krise erhalten Händler in unseren Tipps.

Wer? Kraftfahrt-Bundesamt
Wie viel? --
Betroffene? Händler von Fahrradzubehör
Was? Verkauf nichtzugelassener Leuchten

Über Wettbewerbsverstöße und entsprechende Abmahnungen wegen des Verkaufs nicht für den Straßenverkehr zugelassener Fahrzeugteile haben wir schon häufig berichtet. Neben den immer wieder auftretenden Abmahnungen droht künftig jedoch richtig Ärger. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist als Bundesbehörde zuständig für die Einhaltung der Straßenverkehrsregelungen. Das betrifft eben nicht nur die klassischen Verkehrsverstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern auch den Verkauf von Fahrzeugteilen, die den Straßenverkehr gefährden können.

Betroffen sind Händler, die Fahrradzubehör, insbesondere Leuchten, ohne amtliche Prüfung vertreiben. Dabei können die Kosten abhängig vom Verkaufsvolumen mehrere Tausend Euro betragen. Deshalb erneut der dringliche Aufruf: Händler sollen nur Fahrzeugteile anbieten, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt und auch mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind.

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