Satirisches Wettbewerbsrecht

Für diese zehn AGB-Klauseln werden Sie garantiert abgemahnt!

Veröffentlicht: 29.04.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.04.2020
Stopp-Schild mit AGB

Nicht nur Gesetze werden in den Augen der Menschen immer aufgeblähter und damit überraschend unverständlicher. Diese Tendenz hat natürlich auch Einfluss auf den Online-Handel, wo in epischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) munter belehrt und erklärt wird, weil man Otto Normalverbraucher eben nicht sich selbst überlassen dürfe. Ellenlange AGB-Klauseln setzen wiederum ellenlange gesetzliche Informationspflichten um. Wie sehr man sich an den AGB die Finger verbrennen kann, zeigen unsere zehn Klauseln, die garantiert und immer wieder aufs Neue abgemahnt werden.

Zu Beginn: Eine kleine Gesetzeskunde

Einen bunten Blumenstrauß an unzulässigen AGB-Regelungen hat das Gesetz schon vorweggenommen und extra festgeschrieben. Die goldene Grundregel dabei lautet: Bestimmungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen”. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist oder sich an einer Stelle befindet, an der man nicht mit ihr rechnen konnte. 

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn eine Bestimmung „mit dem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar” ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten übermäßig einschränkt. 

Achtung: Lesetipp! Einen Katalog an Klauseln, die unter Umständen beziehungsweise immer unzulässig sind, enthält das Gesetz ebenfalls frei Haus. Wer also nach sicheren Abmahngründen sucht, sollte sich unbedingt an dieser Liste austoben. Nachfolgend die zehn „oldies but goldies” der Klauseln, die garantiert abgemahnt werden.

Klausel 1: „AGB? Was für AGB?“

Wer sich die ganze Mühe sparen will, schenkt sich die AGB gleich ganz. Zugegeben, sie sind teuer, denn Anwälte kosten Geld. Bedenkt man, dass AGB auch nicht in Stein gemeißelt sind und es fortlaufend Updates gibt, steckt auch noch ganz schön viel Mühe in diesen Texten. Ein Garant für mehr Lebensfreude und Zeit für Wichtiges ist es, gleich ganz auf AGB zu verzichten, da sie ohnehin niemand liest oder versteht. 

An dieser Stelle sei kurz angemerkt, dass AGB im Online-Handel, obwohl sie omnipräsent zu sein scheinen, gar keine Pflicht sind. Wie kann man dann dafür abgemahnt werden, wenn man sie nicht hat? Für Online-Händler besteht wegen der Distanz zum Interessenten und Kunden ein langer Katalog an Informationspflichten, über die im Online-Handel informiert werden muss. Wie genau man das tut, ist jedoch nicht vorgeschrieben. Um die vielen Infos gebündelt und möglichst transparent an den späteren Kunden oder die spätere Kundin zu bringen, tut man das üblicherweise in den AGB oder Kundeninformationen oder wie auch immer man sie nennen möchte. Daher: Die Abwesenheit von AGB, die einen Teil der zahlreichen wichtigen Informationen enthalten, ist daher in jedem Fall eine Abmahngarantie.

Klausel 2: „Das ist alles nur geklaut...“

Die Verwendung von AGB im Online-Shop und auf Online-Plattformen ist, wie oft behauptet wird, unumgänglich. Wer die hohen Kosten für die Erstellung von richtigen oder falschen AGB (z.B. durch einen Anwalt) nicht ausgeben möchte, könnte noch auf anderem Wege zu einer Abmahnung kommen. Man greift einfach auf ein Portfolio aus dem Netz zurück. Gerne werden die Diebe dann vom Abmahner, Urheber oder gar dem Gericht für ein kleines Entgelt darauf hingewiesen, dass das böse ist, und man keine Rechtstexte im Internet klaut. Die von anderen konzipierten AGB sind ein urheberrechtlich geschütztes Schriftwerk und zu schade für die Copy-and-Paste-Methode. 

Wie teuer eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung werden kann, müssen abgemahnte Online-Händler immer wieder am eigenen Leib erfahren. Das Amtsgericht Köln beispielsweise zog einem Online-Händler die Ohren lang und verurteilte ihn zu einem Schadensersatz in Höhe von 615 Euro wegen einer Urheberrechtsverletzung (Az.: 137 C 568/12). 

Im Gegenteil findet sich selten im Netz irgendwo und rein zufällig der passende Deckel zum Topf, denn wie ein guter Maßanzug passen auch AGB nur für einen bestimmten Shop. Der AGB-Klau kann also auch noch den Konkurrenten auf den Plan rufen, wenn der an sich zulässige, aber für den konkreten Händler völlig ungeeignete Klauseln in dessen AGB entdeckt.

Klausel 3: „Wir haften für nichts und niemanden!”

Zugegeben, der Gedanke, für Körperverletzungen oder Schlimmeres zu haften, wenn ein Händler nichtsahnend Ware versendet, klingt furchterregend. Warum also nicht lieber in die AGB reinschreiben, dass man damit bitteschön nichts zu tun haben will? Keine Gewährleistung, keine Garantie und auch sonst keine Haftung, für nichts und niemanden. Hach, damit lässt es sich am Ende des Tages doch sicherlich gut schlafen. Dumm nur, dass damit die Abmahnung inkludiert ist, denn solcherlei generelle Haftungsausschlüsse haben in AGB nichts zu suchen. 

Der Grund hierfür liegt wieder einmal im Verbraucherrecht. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie pauschal die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit ausschließt, sofern sie auf einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden beruht. Die Aussage „Wir übernehmen keinerlei Haftung” schließt aber genau solche Schäden mit aus. In die gleiche Richtung geht auch einer der Klassiker aus dem E-Commerce, man müsse Schäden sofort oder innerhalb einer sehr kurzen Frist melden.

Nur ausnahmsweise kann eine Haftung für sonstige Schäden, also beispielsweise Sachschäden, begrenzt werden, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz eingetreten ist. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit kann ausgeschlossen werden. Wenn man also wirklich abgemahnt werden will, muss man schon ordentlich vorgehen und gleich alles ausschließen. Auf Feinheiten kann man da keine Rücksicht nehmen.

Klausel 4: „Wir zahlen auch für nichts und niemanden Schadensersatz”

Nach unserem Vorschlag Nummer Drei ist diese Klausel eigentlich schon eine Selbstverständlichkeit. Wer nicht haftet, zahlt auch nichts. So einfach ist das. Leider ist diese Klausel eine Milchmädchenrechnung, denn die Vereinbarung von pauschalierten Schadensersatzzahlungen oder schlimmstenfalls die gänzliche Verweigerung jeglicher Zahlungen, liefert gleich die Abmahngarantie mit, wenn dem Vertragspartner der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadensersatzes verweigert wird.

Beispielsweise ist eine Beschränkung auf ein Vielfaches des Auftragswerts oder Bearbeitungspreises (so wurde es oft bei Textilreinigungen gemacht) eine Sackgasse und unwirksam. Genauso wäre es illegal, dem Kunden einen pauschalen Schadensersatz in Rechnung zu stellen, wenn dieser eine Bestellung stornieren möchte. Innerhalb des Widerrufsrechtes muss die Bestellung ohnehin ohne weitere Kosten abgebrochen werden und später kommt es auf die Kulanz des Händlers an. Wer es auf eine Abmahnung anlegt, muss diese Klausel daher unbedingt haben.

Klausel 5: „Wer schreibt, der bleibt!”

Seien es Aboverträge für Zeitschriften oder das Online-Fitness-Studio. Verträge lassen sich sehr einfach im Internet durch das Drücken des Bestell-Buttons abschließen. Gott sei Dank, denn wo wären wir sonst mit dem Online-Handel? Aber für eine Kündigung oder andere rechtserhebliche Erklärungen wird paradoxerweise nicht selten in den AGB die gute alte Brieftaube (meint: die Schriftform) verlangt. Wer dem Aufruf der Lektüre des Gesetzes (s. o.) gefolgt ist, wird vielleicht schon hierüber gestolpert sein: Schon seit etlichen Jahren darf laut § 308 Nr. 13 BGB faktisch in den AGB nicht mehr die Schriftform vereinbart werden.

Anstoß dafür war ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofes: Die AGB eines Unternehmers dürfen gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: III ZR 387/15) nicht bestimmen, dass ein Unternehmen, welches eine reine Online-Dienstleistung anbietet, auf einer Kündigung in Schriftform besteht. Ein Klassiker unter den unzulässigen Klauseln.

Klausel 6: „Wir liefern wann und was wir wollen”

Für den Kunden ist es ganz entscheidend zu wissen, ob seine Bestellungen rechtzeitig eintreffen. Der Gesetzgeber hat für den Online-Handel daher eine Pflicht eingeführt: Händler müssen dem Kunden einen Liefertermin nennen. Das hat sich mittlerweile vermutlich herumgesprochen. Aber die Einschränkung, „dass” geliefert wird, oder schlimmstenfalls „was” geliefert wird, beinhaltet auch gleich die Abmahngarantie. 

„Selbstbelieferung vorbehalten“ oder ähnliche Formulierungen sollen dem Unternehmer für den Fall ein Rücktrittsrecht von der Bestellung des Endkunden geben, in welchem er selbst nicht von seinem Lieferanten beliefert wurde (Lieferausfall). Darauf sollte jedoch nicht verzichtet werden, wenn man gerne abgemahnt wird, denn es ist Aufgabe und Risiko des Händlers, die Produkte im Shop zu beschaffen oder als „ausverkauft” zu deklarieren, wenn sie nicht geliefert werden können. Da der Kunde eine bestimmte Sache bestellt hat, darf man ihm auch keinen Ersatz liefern. Einen Versuch ist es wert.

Klausel 7: „Den Preis legen wir fest!”

Derzeit schießen die Preise für einige Güter des täglichen Lebens rasant in die Höhe. Angebot und Nachfrage heißt die einfache Erklärung dahinter. Eine absolute Garantie, dafür abgemahnt zu werden, sind Klauseln, die ein Unternehmen berechtigen, die Preise kurzfristig während eines laufenden Vertrages oder insbesondere nachträglich anzupassen. Klauseln, während der Vertragslaufzeit die Preise anzupassen (also zu erhöhen), sind aber bei Dauerschuldverhältnissen (also z. B. bei Stromverträgen) grundsätzlich zulässig. Unternehmer sichern sich mit solchen Klauseln gegen mögliche Veränderungen ab, etwa falls die Rohstoffpreise gestiegen sind. Bedeutung haben solche Klauseln bei vor allem im Bereich Energie, Finanzen und Telekommunikation. 

Bei anderen Verträgen sind Klauseln, die die Preise einfach so anpassen wollen, unwirksam, wenn die Ware innerhalb von vier Monaten geliefert bzw. die Leistung erbracht werden soll. Hat der Kunde einmal verbindlich bestellt und einen Vertrag geschlossen, kann man ihm später nicht mehr durch die Hintertür kommen und den Preis nach oben korrigieren. Abgesehen von Pricing-Pannen kommt man da nicht mehr heraus. 

Wer also scharf auf eine Abmahnung ist, sollte diese Klausel auf jeden Fall mit aufnehmen.

Klausel 8: „Wir kennen nur deutsches Recht“

Was der Bauer nicht kennt… Es ist klar, dass es keinem Online-Händler zugemutet werden kann, auch noch ein Jura-Studium und erst recht nicht ein auf internationales Recht spezialisiertes zu absolvieren. Zahlreiche AGB verwenden deshalb den lapidaren Hinweis „Es gilt deutsches Recht“ oder „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht“. Die gute Nachricht: Es spricht grundsätzlich nichts gegen Klauseln, in der ein bestimmtes nationales Recht vereinbart werden soll. Ein italienischer Online-Händler darf beispielsweise mit einem dänischen Kunden das deutsche Recht vereinbaren (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-191/15).

Aber: Dies darf jedoch nur insoweit passieren, wie dem Verbraucher die in seinem Land bestehenden günstigeren Rechte nicht vorenthalten werden. Ein Beispiel sind die Gewährleistungsfristen bei einem auftretenden Mangel. Wer hätte gedacht, dass die hierzulande schon so unbeliebten zwei Jahre in anderen Ländern noch getoppt werden und andere Länder noch längere Gewährleistungsfristen (z. B. Schweden mit drei Jahren) und bessere Beweisregeln für Verbraucher haben? Ein entsprechender klarstellender Zusatz ist daher unbedingt auszulassen, wenn man abgemahnt werden möchte.

Klausel 9: „Verklagen kannst du uns nur zu unseren Bedingungen!”

Und weil man es mit dem ausländischen Recht nicht so hat, gibt es auch keinen Grund, sich auch noch im Ausland herumzustreiten. Verständlich: Jeder hat natürlich ein Interesse daran, dass eine eventuell stattfindende Gerichtsverhandlung in der Nähe des Unternehmenssitzes stattfindet. Das spart unnötige Fahrtkosten und, noch wichtiger, viele Nerven. Oft liest man daher Klauseln, in denen der Gerichtsstand von vornherein festgelegt wird: z.B. „Gerichtsstand ist unser Sitz“ oder „Gerichtsstand ist Köln“.

Ist ein Verbraucher an dem Rechtsstreit beteiligt, müssen Händler eine bittere Pille schlucken. Kommt es zu einem Streit zwischen einem deutschen Händler und einem Verbraucher, darf der Verbraucher den Händler an seinem Wohnsitz verklagen bzw. muss dort durch den Händler verklagt werden. Dabei ist es irrelevant, ob der Verbraucher in Hamburg oder in Lappland ansässig ist.

Klausel 10: „Wir irren nicht, und unsere Klauseln sind stets wirksam“

Ein Beispiel, dass Undank der Welt Lohn ist, kommt zum Schluss. Vielleicht haben einige schon einmal von ihr gehört, der sogenannten salvatorischen Klausel, die fast immer die letzte Klausel in den AGB ist. Immerhin hat dieses Konstrukt sogar einen eigenen Wikipedia-Eintrag: „Als salvatorische Klausel (lat. salvatorius „bewahrend“, „erhaltend“) wird in der Rechtssprache die Bestimmung („Klausel“) eines Vertragswerkes bezeichnet, welche die Rechtsfolgen regelt, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen sollten oder sich herausstellt, dass der Vertrag Fragen nicht regelt, die eigentlich hätten geregelt werden müssen”.

Da meint man es ausnahmsweise einmal gut und lässt sich auf Kompromisse ein und trotzdem bringt diese Klausel nur dem Abmahner etwas. Denn tatsächlich ist es so, dass bei einer unwirksamen Klausel ohnehin die gesetzliche Regelung greift.

Kommentare  

#1 Paul Hippler 2020-04-29 16:48
Hallo
wie ist es dann mit den aus China stammenden Online Händlern und AGB`s.
Da geht KEIn Abmahnkolege rann.

mfg Paul
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