Abmahnungen durch Verbraucherschützer

Reiseveranstalter drücken sich vor Erstattung bei Absagen durch Corona

Veröffentlicht: 09.06.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 09.06.2020
Flugzeug hebt gerade ab

Neben Konzerten, Theaterveranstaltungen und Opern mussten in den letzten Monaten wegen der Coronapandemie auch viele Pauschalreisen abgesagt werden. Ursprünglich wollte die Regierung hier – wie sie es bei Veranstaltungstickets getan hat – auf eine Gutscheinlösung zurückgreifen, hat sich dann aber für eine freiwillige Gutscheinlösung entschieden: Wird eine Pauschalreise abgesagt, kann der Kunde auf freiwilliger Basis einen Gutschein akzeptieren. Löst er diesen nicht bis Ende 2021 ein, wird das Geld ausgezahlt. Möchte er hingegen keinen Gutschein, kann er das Geld auch direkt zurück verlangen.

Laut einer Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes versuchen sich viele Reiseveranstalter um genau diese Erstattung zu drücken – und sehen sich jetzt mit Abmahnungen konfrontiert. 

Acht Abmahnungen

Insgesamt haben die Verbraucherschützer acht Reiseveranstalter abgemahnt. Bei den Abmahnungen ging es um irreführende Informationen, mit denen Verbraucher darüber in Kenntnis gesetzt wurden, welche Ansprüche sie nun bei einer Absage der Reise haben. „Viele Reiseveranstalter und Fluggesellschaften vermitteln den Eindruck, als könnten ihre Kunden lediglich einen Gutschein bekommen oder umbuchen – und das mitunter kostenpflichtig“, heißt es dazu von einer Rechtsreferentin des Verbandes. 

Dabei sei die Rechtslage klar: Wird eine Reise abgesagt, haben Kunden einen Anspruch auf die Erstattung des Kaufpreises. 

Versteckte Hinweise und hohe Stornogebühren

Bei der Überprüfung der Reiseveranstalter sind dem Verband unterschiedliche Sachen aufgefallen. So würden zwei Fluggesellschaften ihre Kunden lediglich darüber informieren, bei einer Absage des Fluges umbuchen zu können oder aber einen Gutschein zu verlangen. Ein Reiseveranstalter hat die Information über die Rückerstattung auf seiner Webseite versteckt. Ein Ferienhausvermittler wollte 75 Euro Stornogebühren und ein anderer Reiseveranstalter setzte den Käufern mehr oder weniger die Pistole auf die Brust, in dem er davor warnte, das Unternehmen zu einer kostenfreien Stornierung der Reise aufzufordern oder einen kostenfreien Rücktritt zu erklären. So eine Forderung werde nicht verarbeitet und könne später zu erhöhten Stornogebühren führen. Dieses Unternehmen bezeichnete der Verbraucherzentrale Bundesverband als „besonders dreist“. Mittlerweile sei der Hinweis aber entfernt wurden. Das Unternehmen habe eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Informationspflichten vernachlässigt

Den Verbraucherschützern geht es hier um gezielte Fehlinformationen an die Kunden: Der Anspruch auf Erstattung des Geldes ist vorrangig zu allen anderen Lösungen. Natürlich stellt eine große Welle an Erstattungsforderungen eine potentielle wirtschaftliche Bedrohung für Reiseveranstalter dar und selbstverständlich dürfen die Veranstalter ihren Kunden Gutscheine und andere Lösungen anbieten. Allerdings darf bei solchen Angeboten das Recht auf Erstattung nicht unter den Tisch fallen. 

Kommentare  

#1 Gerlinde Hölzel 2020-07-24 14:49
Guten Tag,

nicht vergessen dürfen Sie die sog. "Kulanzregelung " der Deutschen Bahn, die für Reisende nach dem 04.05.20 eine völlig inakzeptable Lösung für nicht eingelöste Tickets vorsieht. Das betrifft auch Bahnreisen, die man unverschuldet z.B. wegen des Einreiseverbots auf den deutschen Nordeseeinseln nicht antreten konnte. Hier haben Sie nämlich nur die Möglichkleit, ihre Tickets bis zum 31.10.20 für die exakt gleiche Fahrstrecke zu nutzen.Wer also nicht bis 31.10.20 verreisen kann, verliert seinen Anspruch zu Gunsten der DB komplett, weil es dafür nämlich überhaupt keine Entschädigung bzw. einen Gutschein gibt. Personenbezogen e Online- Tickets können Sie noch nicht einmal an andere weitergeben.
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