Abmahnmonitor

Wie gewonnen, so zerronnen: Anforderungen an die Werbung mit TÜV-Siegeln

Veröffentlicht: 24.06.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.06.2020
TÜV Logo vor Himmel

Wer? Bike and More GmbH & Co. KG (über die Kanzlei Peter Dürr)
Wie viel? 1358,86 Euro
Betroffene? Händler von Fahrradzubehör
Was? Werbung mit TÜV-Zertifizierungen

Der TÜV ist eine Institution, der man vertraut. Daher ist die Werbung mit TÜV-Zertifizierungen beliebt. Was man aber wissen muss, ist, dass die Logos und der Begriff „TÜV“ eine eingetragene Marke sind und daher wie jede andere Marke nur verwendet werden dürfen, wenn dafür eine Berechtigung oder Nutzungserlaubnis vorliegt.

Außerdem darf für ein TÜV-zertifiziertes Produkt nicht ohne Weiteres mit der Zertifizierung als solche geworben werden: Die Aussage „TÜV-zertifiziert“ kann wie hier abgemahnt werden, wenn sie für ein Produkt verwendet wird, bei dem eine TÜV-Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn dann wäre der Hinweis auf das TÜV-Siegel eine Selbstverständlichkeiten, die nicht als etwas Besonderes beworben werden darf. Gleiches gilt für das GS-Siegel. In Fällen der zulässigen Produktwerbung unter Angabe von TÜV-Zeichen muss immer auch die jeweilige TÜV-Organisation genannt werden. 

Weitere Abmahnungen

Hinweis auf Differenzbesteuerung bei Ebay

Wer? Handy Deutschland GmbH (über Rechtsanwälte Scholz)
Wie viel? 1358,86 Euro
Betroffene? Ebay-Händler 

Mehrwertsteuersenkung hin oder her: Damit Kunden genau wissen, dass es sich um einen Bruttopreis handelt, müssen sie im gesamten Handel deutlich darauf hingewiesen werden. Die Angaben zur Mehrwertsteuer müssen dem Preis eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und gut wahrnehmbar sein. Dem wird man bei Ebay nur gerecht, wenn am Preis der Zusatz „inkl. MwSt.“ ergänzt wird. Bei Ebay wird hierzu die Option im Backend aktiviert. Dann erscheint auf der Artikelseite, die jeder Käufer/Bieter aufrufen muss, unmittelbar unter dem Sofort-Kaufen-Preis oder dem aktuellen Gebot der Hinweis „inkl. MwSt.“. 

Problematisch wird das aber bei der Differenzbesteuerung: Beim Verkauf differenzbesteuerter Ware unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist daher auch bei differenzbesteuerten Waren zunächst einmal im Preis enthalten und damit am Endpreis anzugeben. Ergänzend dazu muss jedoch ein Hinweis zur Sonderbesteuerung erfolgen. Mangels anderer Optionen muss dieser bei Ebay in die Artikelbeschreibung integriert werden: „Diese Ware unterliegt der Differenzbesteuerung. Die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer wird in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen.“

Genau die Position des Hinweises bemängelt der Abmahner aber konkret, denn der Kunde könne den Artikel ohne Lesen des Hinweises weiter unten direkt in den Warenkorb legen oder sofort kaufen und damit diesen Hinweis eben nicht zwangsläufig zu Gesicht bekommen. Die Abmahnung ist damit äußerst praxisrelevant für alle Händler differenzbesteuerter Ware. Wir bleiben auf jeden Fall dran, wie der Rechtsstreit ausgeht.

Fehlende Elektroregistrierung

Wer? Ananda GmbH (über Rechtsanwalt Aydin Aras)
Wie viel? 2348,94 Euro
Betroffene? Elektro-Händler

Schon seit Jahren ist sie geltendes Recht: die Registrierungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte. Auch importierende Händler gelten als Hersteller und sind registrierungspflichtig. Die nicht bei der Stiftung EAR registrieren Elektrogeräte dürfen nicht verkauft werden. 

Damit ist es jedoch mit der Händer-/Herstellerpflicht noch nicht getan. Das Elektrogesetz gibt neben der Registrierung auch noch spezielle Kennzeichnungsvorschriften, die Hersteller am Produkt selbst vornehmen müssen. Über 2000 Euro kann der teure Rechtstipp vom Anwalt kosten. 

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