Abmahnung bekommen?

Markeneintragung „Webinar“ – Was steckt dahinter? (Update)

Veröffentlicht: 08.07.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Symbolbild für ein Webinar

Das Wort Webinar ist als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Der Name soll für für Dienstleistungen wie „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“ geschützt sein. Inhaber ist ein gewisser Mark Keller aus Kuala Lumpur, Malaysia. Eingetragen ist diese Marke seit 2003. 

Das Thema ploppte nun auf, da es Berichten (zum Beispiel auf t3n) zufolge zu einer ersten markenrechtlichen Abmahnung bezüglich der Verwendung des Begriffes Webinar gekommen ist.

Grundsätzlich zum Markenrecht

Eingetragen heißt geschützt; nicht eingetragen bedeutet: freie Fahrt! – So einfach ist das nicht. Ein weitverbreiteter Mythos ist, dass eine Marke geschützt ist, sobald sie in ein Markenregister eingetragen ist und nach der Eintragung nichts weiter notwendig ist. Das ist falsch.

Laut Markengesetz entsteht der markenrechtliche Schutz:

  • durch die Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, oder
  • durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
  • durch die notorische Bekanntheit einer Marke.

Das reicht aber noch nicht aus: Die Marke muss auch in Benutzung sein. Wird eine Marke eingetragen, aber vom Markeninhaber nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt, ist sie faktisch nicht geschützt. Damit soll verhindert werden, dass Personen irgendwelche Marken vorsorglich eintragen, um – zum Beispiel durch markenrechtliche Abmahnungen – Geld damit zu verdienen.

So hat zum Beispiel auch McDonalds die Markenrechte am Big Mac verloren. Der Big Mac war zwar als Marke eingetragen, wurde aber nie ernsthaft und kontinuierlich benutzt

Keine Benutzung der Marke Webinar

Nach einer Recherche wird klar: Der Markeninhaber hat den Begriff Webinar nie als Marke benutzt. Mittlerweile ist es auch so, dass das Wort als geläufiger Begriff in den allgemeinen Wortschatz übergegangen ist, dass bereits die Schutzfähigkeit zweifelhaft ist, denn: Bloße beschreibende oder geläufige Begriffe sind nicht markenschutzfähig. Selbst wenn der Markeninhaber sich nun also spontan zur Verwendung der Marke entscheiden würde, würde dieser Versuch ins Leere laufen. 

Abmahngefahr?

Ob es tatsächlich zu einer Abmahnung kam, ist uns nicht bekannt. Das Abmahnrisiko selbst wird nicht sonderlich hoch eingeschätzt: „Abmahnungen aufgrund der Nutzung des Begriffs ‚Webinar‘ für einschlägige Angebote dürften zeitnah Geschichte sein, da derzeit bereits eine rechtserhaltende Nutzung durch den Markeninhaber nicht nachvollziehbar ist und in den meisten Fällen ohnehin von einer rein beschreibenden Verwendung des Begriffs ‚Webinar‘ auszugehen wäre.  Der Begriff findet sich inzwischen auch im allgemeinen Sprachgebrauch wieder, sodass die Eintragung der Marke für verfallen zu erklären wäre“, teilt uns dazu Rechtsanwalt Richard Seltmann, Markenrechtsexperte von der Händlerbund-Partnerkanzlei ITB mit. 

Update vom 08.07.2020: Löschanträge eingereicht

Wie Heise berichtet, liegen mittlerweile fünf Anträge auf Löschung der Marke beim zuständigen Amt vor. Vier der fünf Anträge werden damit begründet, dass die Marke verfallen sei. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Begriff als Wortkombination für ein Seminar, welches im Web gehalten wird, ein Gattungsbegriff und damit nicht markenschutzfähig ist. Auch die Abmahnungen, die wegen Markenrechtsverletzungen ausgesprochen sein sollen, scheinen eher Hörensagen gewesen zu sein. Jedenfalls konnte auch Heise keinen Juristen finden, dem tatsächlich ein entsprechendes Schriftstück unter die Augen gekommen ist.

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