Abmahnmonitor

Ido-Verband mahnt Amazon-Händler ab

Veröffentlicht: 29.07.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 29.07.2020
Amazon-Shop auf Tablet

Der Ido-Verband wird gern auch als Abmahn-Verein tituliert. Das ist auch kein Wunder: Von den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die durch Vereine ausgesprochen werden, ist der Ido am „fleißigsten“. Derzeit hat der Verband es scheinbar besonders auf Amazon-Händler abgesehen. Aber: „Immerhin“ gibt der Verband doch tatsächlich die Mehrwertsteuersenkung weiter. Statt der üblichen 232,05 Euro sollen die Abgemahnten nun 226,20 Euro zahlen.

Fehlende Registrierung bei Lucid

Wer? Ido
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Amazon-Händler

Das neue Verpackungsgesetz, welches seit Anfang letzten Jahres in Kraft getreten ist, hat für viel Aufregung gesorgt. Plötzlich war sich jeder bewusst, dass Verpackungsmaterialien bei einem dualen System lizenziert werden müssen. Diese Pflicht besteht zwar schon seit Mitte der 90er Jahre, wurde allerdings nicht von jedem erfüllt. Kontrollen waren kaum möglich, da nirgendwo vermerkt war, wer seine Verpackungen lizenziert hat. 

Das hat sich im letzten Jahr grundlegend geändert: Aus der alten Verpackungsordnung wurde das neue Verpackungsgesetz, welches nun neben der Lizenzierungs- auch eine Registrierungspflicht vorsieht. Jeder Händler, der beteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringt, muss sich in der Datenbank Lucid registrieren. Diese Datenbank der Zentralen Stelle ist öffentlich einsehbar. 

Da ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz wettbewerbswidrig ist, können so nicht nur öffentliche Stellen gegen Registrierungsmuffel vorgehen, sondern auch Mitbewerber.

Weitere Abmahnungen

Fehlende Grundpreisangabe

Wer? Ido
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Amazon-Händler

Die Pflicht zur Grundpreisangabe ist in der Preisangabenverordnung verankert. Damit soll gewährleistet werden, dass Verbraucher die Preise von Produkten mit unterschiedlichen Füllmengen vergleichen können. Sie dient also der Preistransparenz. Entsprechend muss der Grundpreis immer dann angegeben werden, wenn auch der Gesamtpreis beworben wird.

Übrigens: Einen Grundpreis pro Stück gibt es nicht. Die Pflicht besteht nur für Produkte, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung angeboten werden.

Werden verschiedenartige Produkte in einem Set verkauft, kann die Grundpreisangabe ebenfalls weggelassen werden.

Hinweis zur Speicherung des Vertragstextes

Wer? Ido
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Amazon-Händler

AGB im Shop können sich ändern. Wo heute noch ein kostenloser Widerruf angeboten wird, kann das Ganze morgen schon wieder anders aussehen. Für den Käufer, der das Produkt noch unter der Bedingung des kostenloses Widerrufs erworben hat, ändert sich durch die neue Geschäftspraxis des Händlers allerdings nichts. Schließlich sind die AGB von Bedeutung, die galten, als der Kaufvertrag geschlossen wurde.

Damit der Kunde allerdings schon vorher weiß, wie er auf die AGB zugreifen kann, die zum relevanten Zeitpunkt galten, müssen Händler in ihren Geschäftsbedingungen darauf hinweisen, ob der Vertragstext gespeichert wird. Speichert der Händler den Text nicht selbst, muss er darüber informieren, dass der Verbraucher selbst für die Speicherung verantwortlich ist. 

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