Abmahnmonitor

Diese Versandangabe garantiert in der Regel eine Abmahnung

Veröffentlicht: 26.08.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.08.2020
Paketlieferung

Oft ist Händlern gar nicht bewusst, welche (teilweise unzutreffenden oder gefährlichen) Angaben sie in ihrem eigenen Shop machen. Neben der Gefahr einer Abmahnung droht hier auch Ärger mit dem Kunden. Da ein einmal geschlossener Kaufvertrag für den Kunden bindend ist, sollten Händler besonders sorgsam sein, welche Lieferbarkeit sie dem Kunden anzeigen.

Wer? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

In Zeiten von Warenengpässen, Personalknappheit und Logistikproblemen kommen auch Online-Händler mit ihren Lieferversprechen ins Straucheln. Der Ido Verband hat einen Grund zur Abmahnung gefunden, denn Händler sind verpflichtet, konkrete Lieferzeiten oder -zeiträume anzugeben. Angaben wie „Die Ware wird in der Regel am nächsten Werktag geliefert“ oder„Laufzeit i.d.R. 2-3 Arbeitstage ab Versand” sind somit nicht ausreichend. Grund: Ein Kunde muss ohne Weiteres in der Lage sein, den Lieferzeitpunkt bei Bestellung zu berechnen. Wann der Versand erfolgt ist jedoch unklar und kann daher nicht Ausgangspunkt sein.

In der Rechtsprechung wird zudem der Zusatz „in der Regel“ in Bezug auf die Lieferfristen als zu unbestimmt und damit unzulässig beschieden. Der Kunde ist also genau zu informieren, wann er mit dem Eintreffen der Ware rechnen kann. Das gilt übrigens sowohl für den Versand innerhalb Deutschlands als auch für einen Versand ins Ausland. Es ist klarzustellen, wann die Frist beginnt, z. B. nach Auftragsbestätigung oder bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt der Zahlungsanweisung.

Weitere Abmahnungen

„Superpreis”

Wer? Wettbewerbszentrale
Betroffene? Online-Händler von Büchern
Was? Werbung für Bücher mit Superpreis

Die Buchpreisbindung regelt, dass in Deutschland Bücher zu einem bestimmten, unveränderbaren Preis verkauft werden, an den sich alle Händler auch halten müssen: Er darf dabei weder überschritten noch unterschritten werden. Deshalb ist der einmal festgelegte Preis nicht mehr zu diskutieren und kann nach Auffassung der Wettbewerbszentrale eben auch kein Superpreis sein. Superpreise seien gerade nur möglich, wenn diese besser als bei der Konkurrenz seien. Das ist bei Büchern aber gerade nicht der Fall.

Markenrechtsverletzung

Wer? Frida Kahlo Corporation (durch die Kanzlei Zierhut IP)
Wie viel? 2.616,90 Euro
Betroffene? Händler von Stoffen und Textilien 

Die Frida Kahlo Company hat sich der Aufgabe verschrieben, die Erinnerung an das Wirken Frida Kahlos zu bewahren und ihre Kunst, sowie ihren Blick auf das Leben auch für die nächsten Generationen zu erhalten. Sie ist u. a. Inhaberin der Marke „Frida Kahlo“, die in das Register des EUIPO eingetragen ist. Die Benutzung des Namens der berühmten Mexikanerin für Textilien verletzt die Marke „Frida Kahlo“.

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